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Ausgabe 02 / Januar 2025 6 Wohngeld 2025 Beispiel: Wohngeld für Arbeitnehmer mit Kinderbetreuungskosten Ausgangsfall: Ehepaar mit zwei Kindern aus Stuttgart, ein Arbeitseinkommen von 4.000 Euro brutto, 1.000 Euro Kaltmiete. Das Paar zahlt monatlich 300 Euro für die Betreuung eines Kindes in einer Kita. Erläuterung zu den Kinderbetreuungskosten: Soweit diese anerkennbar sind, mindern diese nach den Wohngeld-Rechenregeln – ganz ähnlich wie die Werbungskosten – das Bruttoeinkommen. Sie werden also in einem ersten Schritt, vor der Anwendung der pauschalen Abzüge vom Bruttoentgelt der Arbeitnehmer abgezogen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dabei: Eltern können 80 Prozent (bislang: 66,7 Prozent) der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro (bislang 4.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Hierfür gab der Bundesrat am 22. November 2024 durch die Zustimmung zum Jahressteuergesetz grünes Licht. Der Absetzbetrag gilt pro Kind bis zu dessen 14. Lebensjahr. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zu Kinderkrippen/-gärten und Kinderhorten oder Ausgaben für eine Tagesmutter. Die Kosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Diese steuerliche Regelung wird genauso auch beim Wohngeld angewandt. Im Ausgangsfall erfolgt die Berechnung des anrechenbaren Gesamteinkommens folgendermaßen: Rechenweg zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens: Monatliches Bruttoarbeitsentgelt 4.000,00 Euro Abzug: Werbungskostenfreibetrag -102,50 Euro Abzug 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten -240,00 Euro (80 Prozent von 300 Euro) 3.657,50 Euro Abzug pauschal 30 Prozent -1.097,25 Euro (Sozialversicherung und Steuer) Anrechenbares Gesamteinkommen 2.560,25 Euro Die Familie hat 2025 monatlich Anspruch auf 453 Euro Wohngeld. 2024 waren es 391 Euro. Ein Teil der Erhöhung ist dabei auf die günstigere Regelung des Sonderausgabenabzugs zurückzuführen. fizkes / Shutterstock.com

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