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Ausgabe 02 / Januar 2025 13 Wohngeld 2025 Beispiel für einen Wohngeldanspruch im Pflegeheim Barbara S. aus Köln bezieht eine monatliche Rente von 1.600 Euro. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bleiben davon 1.400 Euro. Sonstige Einkünfte hat sie nicht. Sie hat Pflegestufe 2 und lebt in einem Pflegeheim, das ihr im ersten Heimjahr einen monatlichen Eigenanteil von 2.800 Euro berechnet. Die Finanzierungslücke deckt sie aus ihren Rücklagen, die sich derzeit noch auf 55.000 Euro belaufen. Monatlich entspart sie davon aktuell 1.400 Euro, um die Rechnung des Heims zu begleichen. Als Wohngeld stehen ihr – bei Berücksichtigung des Rentenfreibetrags und eines pauschalen Abzugs von 20 Prozent monatlich – derzeit 357 Euro pro Monat zu. Diesen Betrag könnte sie für ihre persönlichen Bedürfnisse nutzen, wofür ihr zusätzlich natürlich auch ihre Rücklagen zur Verfügung stehen. Perspektivisch sinkt – wenn Barbara S. noch einige Jahre vergönnt sind – in den kommenden Jahren der von ihr zu entrichtende Eigenanteil an den Heimkosten. Es wird deshalb noch einige Jahre dauern, bis ihre finanziellen Rücklagen auf 10.000 Euro gesunken sind. Ab diesem Moment hat sie dann Anspruch auf Hilfe zu Pflege durch das Sozialamt. Aus dem Bürgergeld ins Wohngeld Laut Begründung der jüngsten Wohngeldverordnung profitieren vom Wohngeld auch so genannte „Wechslerhaushalte“. Das sind Haushalte, die durch die Wohngelderhöhung zum Beispiel nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind, und stattdessen ins Wohngeld wechseln. Da das Wohngeld gestiegen ist, während Bürgergeld und Grundsicherung unverändert geblieben sind, ist anzunehmen, dass manche Bürgergeldempfänger aus dieser Grundsicherungsleistung sozusagen herausgewachsen sind. Tipp: Wer Bürgergeld aus Aufstockung zu einem niedrigen Arbeitsentgelt erhält, sollte in jedem Fall prüfen, ob sich stattdessen nicht ein Antrag auf Wohngeld lohnt. Ein Wechsel vom Bürgergeld ins Wohngeld ist aber auch möglich, wenn man sich durch den Wechsel ins Wohngeld finanziell leicht verschlechtert. Denn vielfach gibt es ein Wahlrecht zwischen Wohn- und Bürgergeld. Grundsätzlich gilt: Auf Bürgergeld besteht – bei Bedürftigkeit – ein Rechtsanspruch. Dennoch beantragen viele Menschen ungern diese Leistung. Gut zu wissen ist deshalb: Man kann gegebenenfalls auf Bürgergeld verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. Das ist schon seit 2005 möglich. Der Hintergrund: Normalerweise bestimmt das Sozialgesetzbuch I, dass der Verzicht auf eine Sozialleistung unwirksam ist, wenn durch ihn andere Leistungsträger belastet werden. Doch § 8 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes regelt, dass diese Bestimmung fürs Wohngeld nicht anzuwenden ist. Das bedeutet: Wer sich den rigiden Regeln beim Bürgergeld nicht aussetzen möchte, kann gegebenenfalls auf das Wohngeld ausweichen.

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