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Ausgabe 02 / Januar 2025 11 Wohngeld 2025 Wie weise ich meine Grundrentenzeiten nach? Die Wohngeld- und Sozialämter zählen nicht selbst nach, ob 33 Jahre mit Grundrentenzeiten auf Ihrem Rentenkonto sind. Sie verlangen einen Nachweis. Diesen kann leicht erbringen, wer den Grundrentenzuschlag zur Rente erhält. Wer diesen Zuschlag erhält, kommt – definitionsgemäß – immer auf mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Genauso leicht erfolgt der Nachweis, wenn Sie aktuell einen Rentenbescheid erhalten haben. Dem Bewilligungsbescheid ist eine Aufstellung über die Grundrentenzeiten beigefügt. Denjenigen, die vor 2022 in Rente gegangen sind, liegen solche Bescheide nicht vor. In diesem Fall hilft es, sich direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. In der Regel erledigen das die Wohngeldstellen selbst. Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt dazu: „Soweit Nachweise zu Grundrentenzeiten fehlen, wenden sich die betreffenden Stellen direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger und erhalten die erforderliche Unterstützung.“ Tipp: Wer bislang kein Wohngeld erhält und davon ausgeht, dass ihm diese Leistung aufgrund des Rentenfreibetrags zusteht, sollte umgehend Wohngeld beantragen. Der Nachweis über die „33 Jahre Grundrentenzeiten“ kann auch später nachgereicht werden. Wohngeld steht in jedem Fall erst ab dem Antragsmonat zu – und nicht rückwirkend. Wohngeld für Heimbewohner Etwa jeder dritte Pflegeheimbewohner erhält vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“, um den Eigenanteil an den Heimkosten decken zu können. In bestimmten Fällen kommt für Heimbewohner allerdings auch Wohngeld in Frage. Dies gilt vor allem dann, wenn die Betreffenden ihren Eigenanteil an den Heimkosten aus ihren persönlichen noch vorhandenen Ersparnissen decken. Ein Anspruch auf Wohngeld kommt dann in Frage, wenn – bei Alleinstehenden – die Ersparnisse im Bereich zwischen 10.000 und 60.000 Euro liegen. In diesem Fall stehen die Ersparnisse einem Anspruch auf Wohngeld nicht entgegen. Hilfe zur Pflege wird dann jedoch vom Sozialamt unter Verweis auf die Rücklagen nicht gewährt. In diesen Fällen geht es sozusagen um die „Lücke der Bedürftigkeitsprüfung“ zwischen der Hilfe zur Pflege und dem Wohngeld. Grundsätzlich bestimmt das Wohngeldgesetz in § 3 Abs. 1: „Wohngeldberechtigte Person ist … die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist“. Klar ist damit: Im Prinzip können auch Pflegeheimbewohner Wohngeld erhalten. Allerdings: Das Wohngeld hilft Pflegeheimbewohnern nur bei der Begleichung der Unterkunftskosten. Den Eigenanteil an den Pflegekosten müssen die Bewohner ohnehin selbst tragen (gegebenenfalls mit der Unterstützung des Sozialamts oder von Angehörigen). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim sind abhängig von der Region, der Einrichtung und der Zimmergröße. Im Jahr 2024 betrugen sie im bundesweiten Durchschnitt 921 Euro. Die Unterschiede sind je nach Bundesland erheblich: Während die Kosten in NRW monatlich durchschnittlich 1.193 Euro für Unterkunft und Verpflegung betragen, sind es in Sachsen-Anhalt 716 Euro pro Monat. Dies sind die Daten, die der Verband der Ersatzkassen erhoben hat. Die Daten beziehen sich – wie erwähnt – auf Unterkunft und Verpflegung. Die reinen Unterkunftskosten sind damit geringer.

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