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Ausgabe 02 / Januar 2025 10 Wohngeld 2025 Wer gilt als „langjährig versichert“? Darunter fallen alle Rentenbezieher, die 33 Jahre (oder mehr) mit so genannten Grundrentenzeiten auf ihrem Rentenkonto haben. Dazu gehören alle Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit. Das kann auch ein versicherungspflichtiger Minijob sein. Weiterhin noch Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, bei mehreren Kindern in der Regel, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt wird. Auch Zeiten der versicherungspflichtigen Angehörigenpflege sowie Zeiten in denen Versicherte Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation erhalten haben. Auf 33 Jahre Grundrentenzeiten dürften mehr als zehn Millionen Rentner kommen. Genaue Daten hierzu liegen nicht vor, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anfrage. Beispiel zu „Freibetragserfüllung durch Kindererziehung“ Eine Frau, die zwei Kinder erzogen hat, die altersmäßig sechs Jahre auseinander liegen, kommt auf 16 Jahre Kinderberücksichtigungszeit. Zudem hat sie zuletzt zwei Jahre lang ihren schwer kranken Vater mit Pflegegrad 2 gepflegt. Diese beiden Jahre wurden als versicherungspflichtige Pflegezeit anerkannt. Dazwischen war sie 17 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Zeit hat sich nicht mit der Kinderberücksichtigungs- oder der Pflegezeit überlappt. Insgesamt kommt sie damit auf 17 plus 2 plus 16 = 35 Jahre Grundrentenzeiten. Ab Januar 2025 wird sie die reguläre Altersrente erhalten. Gegebenenfalls erhält sie dann einen Grundrentenzuschlag. In jedem Fall erfüllt sie aber die Voraussetzungen für den Rentenfreibetrag beim Wohngeld und bei der Grundsicherung im Alter. Wie wird der Rentenfreibetrag genau berechnet? In den meisten Fällen sind es 2025 genau 281,50 Euro im Monat. So hoch ist der Freibetrag immer dann, wenn die monatliche Bruttorente mindestens 705 Euro beträgt. Zur Erläuterung: Bei der Bruttorente handelt es sich nicht um den Betrag, der Ihnen monatlich ausgezahlt wird. Es zählt vielmehr die Rente vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die genaue Berechnung des Rentenfreibetrags funktioniert so: Zunächst werden die ersten 100 Euro Ihrer Bruttorente (= Rente vor Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags) bei der Berechnung des Freibetrags voll berücksichtigt. Im ersten Schritt beträgt der Freibetrag also 100 Euro. Hinzu kommen 30 Prozent der über 100 Euro hinaus gehenden Rente. Beispiel: Bei einer Monatsrente von 500 Euro werden von den 400 Euro Mehrbetrag 30 Prozent = 120 Euro als Freibetrag berücksichtigt. Der Freibetrag beträgt damit insgesamt 220 Euro. Maximal wird als Freibetrag die Hälfte des Alleinstehenden-Regelsatzes bei der Grundsicherung und beim Bürgergeld berücksichtigt. Dieser liegt 2025 bei 563 Euro. Die Hälfte davon sind 281,50 Euro. Das ist der maximale Freibetrag. So hoch ist dieser immer dann, wenn die Rente brutto mindestens 705 Euro beträgt. Probe: Neben dem Grundfreibetrag von 100 Euro werden 30 Prozent von 605 Euro anerkannt. Dies sind 181,50 Euro. Der Freibetrag liegt damit insgesamt bei (100 plus 181,50 =) 281,50 Euro.

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