Ihr Geld verdient mehr. AUSGABE 02 Januar 2025 Wohngeld 2025 LADYMAYPIX / Shutterstock.com
Ausgabe 02 / Januar 2025 2 Wohngeld 2025 Von Rolf Winkel Ein deutliches Plus gibt es 2025 nur beim Wohngeld, bei anderen Sozialleistungen dagegen eine Nullrunde. Oft lohnt es sich daher nun, Wohngeld zu beantragen. Vor allem für Rentner. Hundertausende von ihnen verschenken bares Geld. Sogar bei einer Rente von 2.000 Euro brutto besteht häufig Anspruch auf Wohngeld. Kaum bekannt: Auch wer im Pflegeheim lebt, kann Wohngeld erhalten. 15 Prozent mehr: Das Bundesbauministerium rechnet nach der jüngsten Reform der Leistung für 2025 mit einer Erhöhung des Wohngelds um durchschnittlich 15 Prozent beziehungsweise 30 Euro pro Haushalt. Eine solche Anpassung gibt es künftig alle zwei Jahre. „Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch“, erklärt das Bundesbauministerium. Im Folgenden werden die Grundregeln des Wohngelds erläutert und anschließend beispielhaft dargestellt, wie Arbeitnehmer mit Kindern, Rentner und Pflegeheimbewohner vom Wohngeld profitieren können. Abschließend geht es um das Verhältnis von Bürgergeld und Wohngeld. sommart sombutwanitkul/ Shutterstock.com Wohngeld: interessanter denn je – vor allem für Rentner und Arbeitnehmerfamilien
Ausgabe 02 / Januar 2025 3 Wohngeld 2025 Die Grundregeln beim Wohngeld Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete oder der Belastung für ein selbst bewohntes Eigenheim. Es wird – bei Bedürftigkeit – zumeist für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt und kann dann immer wieder erneut beantragt und im Prinzip zeitlich unbegrenzt gezahlt werden. Ob und wie viel einem Antragsteller zusteht, hängt neben der Miethöhe vor allem ab von ` der Größe des Haushalts, ` dem Mietniveau am Wohnort und ` dem Haushaltseinkommen. Welche Miete zählt für Ihr Wohngeld? Grundlage für die Berechnung des Wohngelds sind die reine Kaltmiete und die „kalten Nebenkosten“ der Wohnung. Kein Geld erhalten Sie dagegen für Möblierungs- und Untermietzuschläge. Die Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) wird allerdings jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt. Diese unterscheiden sich je nachdem, wo Sie leben. Alle Orte sind nach der Höhe des Mietniveaus, das sich je nach Region in Deutschland stark unterscheidet, eingruppiert. Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, welche Orte in die inzwischen sieben Mietenstufen – von eher niedrig bis sehr hoch – eingestuft sind. Wenn Sie wissen möchten, zu welcher Mietenstufe Ihr Wohnort gehört, können Sie ganz einfach den Wohngeldrechner von biallo.de nutzen. Dort wird zunächst nach dem Bundesland gefragt, in dem Sie leben. Unterstellen wir: Sie wohnen in Hessen. Das geben Sie über die Scroll-Leiste ein. Danach werden Sie gefragt, wo Sie in Hessen leben. Dort können Sie beispielsweise angeben, dass Sie in Frankfurt am Main wohnen. Der Wohngeldrechner ordnet Sie mit diesen Angaben schon einer bestimmten Mietenstufe zu. In diesem Fall ist es die Mietenstufe VI, die Stufe mit den zweithöchsten Mieten in Deutschland. Prae_Studio/ Shutterstock.com Puttachat Kumkrong/ Shutterstock.com
Ausgabe 02 / Januar 2025 4 Wohngeld 2025 Welche praktische Bedeutung haben die Mietenstufen fürs Wohngeld? Die Mietenstufen sind vor allem wichtig für die MietObergrenzen, die bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt werden. In München liegt diese Grenze weit höher als beispielsweise in Bautzen, einer Stadt mit dem vergleichsweise niedrigsten Mietniveau. Bei einer allein wohnenden Person wird in Frankfurt, das in Mietenstufe VI eingeordnet ist, 2025 beim Wohngeld beispielsweise nur eine Maximalmiete (einschließlich „kalter Nebenkosten“) von 615 Euro berücksichtigt. Das bedeutet nicht, dass eine Alleinstehende, die monatlich 800 Euro als Kaltmiete zahlt, von Amts wegen zur Suche einer billigeren Wohnung aufgefordert wird. Das könnte allenfalls beim Bürgergeld passieren. Der Betrag, der über 615 Euro hinausgeht, interessiert das Amt vielmehr nicht, er fällt bei der Berechnung des Wohngelds unter den Tisch. Mietenstufe Mietniveau im Verhältnis zum Durchschnitt Beispiele Maximal berücksichtigungsfähige Miete Alleinstehend Vier-PersonenHaushalt I Unter 85 Prozent Hochsauerlandkreis, Bautzen 361 € 608 € II 85 bis 95 Prozent Kreis Olpe, Radebeul 408 € 686 € III 95 bis 105 Prozent Essen, Dortmund, Dresden 456 € 766 € IV 105 bis 115 Prozent Aachen; Berlin, Krefeld, Bremen 511 € 858 € V 115 bis 125 Prozent Bonn, Ratingen 562 € 946 € VI 125 bis 135 Prozent Köln, Stuttgart, Frankfurt, Hamburg 615 € 1.035 € VII Ab 135 Prozent München, Dachau, Germering 677 € 1.139 € Das anrechenbare Einkommen beim Wohngeld und die Einkommensobergrenzen Ob und wie viel Wohngeld Sie erhalten können, hängt von Ihrem „Gesamteinkommen“ im Sinne des Wohngeldgesetzes ab. Dieses darf bestimmte Beträge nicht überschreiten. Für die obere Einkommensgrenze spielt dabei wiederum auch die Mietenstufe, in die Ihr Wohnort eingeordnet ist, eine Rolle. So gibt es in München auch bei höherem Einkommen noch Wohngeld, während bei gleichem Einkommen in Bautzen längst kein Anspruch mehr auf Wohngeld besteht. Bei Mietenstufe VII gibt es beispielsweise bis zu einem „Gesamteinkommen“ von 1.619 Euro brutto für Alleinstehende und 3.671 Euro für einen 4-Personen-Haushalt noch Wohngeld. Bei Mietenstufe I sind die Beträge weit niedriger. Diese Werte sagen allerdings nur wenig aus, sondern irritieren zunächst eher. Denn hier handelt es sich um Grenzwerte, die nach den Regeln des Wohngeldgesetzes berechnet sind – und diese sind gewöhnungsbedürftig. Entscheidend ist, wie das „Gesamteinkommen“ zustande kommt, das für die Höhe des Wohngelds entscheidend ist.
Ausgabe 02 / Januar 2025 5 Wohngeld 2025 Wie wird das anrechenbare Gesamteinkommen berechnet? Bei dessen Berechnung werden fast alle Einkünfte einbezogen, nicht jedoch das gesetzliche Kindergeld und der von den Familienkassen der Arbeitsagenturen ausgezahlte Kinderzuschlag sowie der Mindestbetrag von 300 Euro beim Elterngeld. Wer also beispielsweise 900 Euro Elterngeld erhält, für den zählen fürs Wohngeld nur 600 Euro. Grundlage für die Berechnung des Gesamteinkommens ist der gesamte Haushalt, der Wohngeld beantragt oder bezieht. Fallen in einem Haushalt mehrere Einkommen an, so werden diese nach den Regeln des Wohngeldgesetzes in Nettoeinkünfte umgerechnet und addiert. Bei Arbeitnehmern ohne sonstige Einkünfte wird das Gesamteinkommen ermittelt, indem in Schritt 1 vom Bruttolohn zunächst die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe, in jedem Fall aber der Werbungskostenfreibetrag von 102,50 Euro monatlich (jährlich: 1.230 Euro) abgezogen. Bei Rentnern ist der Freibetrag mit monatlich 8,50 Euro viel niedriger. Nach diesen Rechenschritten wird das so errechnete Bruttoeinkommen in Nettoeinkommen umgerechnet. Dabei gelten beim Wohngeld ganz spezielle Regeln, die wenig mit den Regelungen bei der Sozialversicherung und der Steuer zu tun haben. ` Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden pauschal zehn Prozent für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. ` Soweit auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, kommen weitere zehn Prozent Abzug hinzu. ` Und wenn auf das Einkommen Steuern gezahlt werden müssen, kommen nochmals zehn Prozent hinzu. Bei Rentnern wird meistens ein Abzug von zehn Prozent vorgenommen, um das anrechenbare Renteneinkommen zu ermitteln, falls die Betreffenden Steuern zahlen müssten, sind es 20 Prozent, bei Arbeitnehmern sind es meist 30 Prozent, um das anrechenbare Arbeitsentgelt zu ermitteln. Darüber hinaus gibt es Freibeträge, die das so errechnete Gesamteinkommen mindern, So können Sie von dem Gesamteinkommen folgende Monatsbeträge absetzen: ` 150 Euro pro Monat für ein Haushaltsmitglied, das zu 100 Prozent schwerbehindert ist, ` 50 Euro pro Monat für im Haushalt lebende Familienmitglieder, die schwerbehindert sind (mindestens 50 Prozent) und mindestens Pflegegrad 2 haben. Weiterhin gibt es einen Freibetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.320 Euro im Jahr, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt eines Alleinerziehenden lebt. Zudem gibt es einen Einkommensfreibetrag für Kinder unter 25 Jahren, die eigenes Erwerbseinkommen haben. Für sie gelten 1.200 Euro pro Jahr als anrechnungsfrei. Wichtiger noch sind der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten (hier gelten analog die steuerlichen Regeln) und die Rentenfreibeträge. Dazu gibt es im Folgenden nähere Erläuterungen. Gumbariya / Shutterstock.com
Ausgabe 02 / Januar 2025 6 Wohngeld 2025 Beispiel: Wohngeld für Arbeitnehmer mit Kinderbetreuungskosten Ausgangsfall: Ehepaar mit zwei Kindern aus Stuttgart, ein Arbeitseinkommen von 4.000 Euro brutto, 1.000 Euro Kaltmiete. Das Paar zahlt monatlich 300 Euro für die Betreuung eines Kindes in einer Kita. Erläuterung zu den Kinderbetreuungskosten: Soweit diese anerkennbar sind, mindern diese nach den Wohngeld-Rechenregeln – ganz ähnlich wie die Werbungskosten – das Bruttoeinkommen. Sie werden also in einem ersten Schritt, vor der Anwendung der pauschalen Abzüge vom Bruttoentgelt der Arbeitnehmer abgezogen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dabei: Eltern können 80 Prozent (bislang: 66,7 Prozent) der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro (bislang 4.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Hierfür gab der Bundesrat am 22. November 2024 durch die Zustimmung zum Jahressteuergesetz grünes Licht. Der Absetzbetrag gilt pro Kind bis zu dessen 14. Lebensjahr. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen zum Beispiel Beiträge zu Kinderkrippen/-gärten und Kinderhorten oder Ausgaben für eine Tagesmutter. Die Kosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Diese steuerliche Regelung wird genauso auch beim Wohngeld angewandt. Im Ausgangsfall erfolgt die Berechnung des anrechenbaren Gesamteinkommens folgendermaßen: Rechenweg zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens: Monatliches Bruttoarbeitsentgelt 4.000,00 Euro Abzug: Werbungskostenfreibetrag -102,50 Euro Abzug 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten -240,00 Euro (80 Prozent von 300 Euro) 3.657,50 Euro Abzug pauschal 30 Prozent -1.097,25 Euro (Sozialversicherung und Steuer) Anrechenbares Gesamteinkommen 2.560,25 Euro Die Familie hat 2025 monatlich Anspruch auf 453 Euro Wohngeld. 2024 waren es 391 Euro. Ein Teil der Erhöhung ist dabei auf die günstigere Regelung des Sonderausgabenabzugs zurückzuführen. fizkes / Shutterstock.com
Ausgabe 02 / Januar 2025 7 Wohngeld 2025 www.biallo.de/bibliothek In unserem Archiv finden Sie weitere hochwertige Ratgeber zu verschiedenen Themen: • Geldanlagen • Immobilien • Girokonten • Darlehen • Soziales • Sparen • Verbraucherschutz Nur ein Klick Mit dem kostenlosen von biallo.de immer aktuell informiert! Newsletter
Ausgabe 02 / Januar 2025 8 Wohngeld 2025 Wohngeld neben der Rente Rund die Hälfte der Wohngeldempfänger sind heute schon Rentner. Ihnen kommt zugute, dass auch bei dem staatlichen Wohnkostenzuschuss Anspruch auf einen Rentenfreibetrag von zumeist 281,50 Euro besteht. Anspruch auf diesen Freibetrag haben mit einiger Wahrscheinlichkeit die meisten Rentner – soweit ihr Rentenanspruch auf einer langjährigen Versicherung beruht. Mehr zu den Voraussetzungen hierfür erfahren Sie weiter unten. Das bei dem Wohngeld zu berücksichtigende anrechenbare Einkommen – nach Abzug von Werbungskosten und Pauschbeträgen – kann durch den Freibetrag beispielsweise von 1.300 Euro auf 1.018,50 Euro sinken. Das kann beim Wohngeld ein Plus von 150 Euro bringen, bei Paaren kann es doppelt so viel sein. Hunderttausende Rentenbezieher können – wenn sie bereits Wohngeld erhalten – eine höhere Leistung erhalten und noch mehr sind durch den Freibetrag eigentlich wohngeldberechtigt geworden, nur sie wissen nichts davon. Beispiel 1: Höherer Wohngeldanspruch Alleinstehender Rentner in Stuttgart (Mietenstufe VI), monatliche Bruttorente 1.500 Euro, davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kein Steuerzahler, Kaltmiete 600 Euro monatlich. Wohngeldanspruch ohne Rentenfreibetrag: 145 Euro Wohngeldanspruch mit Rentenfreibetrag: 300 Euro Zahlt der Betreffende Steuer – was durchaus der Fall sein kann – wird auch für die Steuer ein pauschaler Abzug von weiteren zehn Prozent von der Bruttorente vorgenommen. Das Wohngeld würde in diesem Fall mit monatlich 379 Euro noch deutlich höher ausfallen. Das würde auch dann gelten, wenn der Beispielrentner jährlich nur einige Euro an den Fiskus entrichten müsste. Rechenweg zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens: Monatliche Bruttorente 1.500,00 Euro Abzug: Werbungskostenfreibetrag Rentner -8,50 Euro 1.491,50 Euro Abzug pauschal 10 Prozent - 149,15 Euro (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) 1.342,35 Euro Abzug Rentenfreibetrag - 281,50 Euro Anrechenbares Einkommen 1.060,85 Euro
Ausgabe 02 / Januar 2025 9 Wohngeld 2025 Wohngeld auch bei „guten“ Renten Auch wer eine überdurchschnittliche Rente von beispielsweise 2.000 Euro brutto bezieht, kann häufig Wohngeld erhalten. In diesen Fällen kommt erst durch den Freibetrag ein Anspruch auf die Leistung zustande. Beispiel 2: Anspruch auf Wohngeld nur aufgrund des Rentenfreibetrags Alleinstehende Rentnerin in Köln (Mietenstufe VI): Bruttorente 2.000 Euro, davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuerzahlerin, Kaltmiete 600 Euro monatlich. Es besteht ohne Rentenfreibetrag kein Wohngeldanspruch. Die Betreffende kann jedoch wie viele Rentner mehr als 33 Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Damit erfüllt sie den Anspruch auf den Rentenfreibetrag und kann 2025 monatlich 162 Euro Wohngeld erhalten, jährlich sind das 1.944 Euro. Rechenweg zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens: Monatliche Bruttorente 2.000,00 Euro Abzug: Werbungskostenfreibetrag Rentner - 8,50 Euro 1.991,50 Euro Abzug 20 Prozent - 398,30 Euro (Krankenversicherungsbeiträge und Steuer) 1.593,20 Euro Abzug Rentenfreibetrag - 281,50 Euro Anrechenbares Einkommen 1.311,70 Euro Beispiel 3: Rentenfreibetrag sichert auch in Orten mit niedrigerem Mietniveau Wohngeldanspruch Alleinstehende Rentnerin in Dresden (Mietenstufe III), Bruttorente 2.000 Euro, davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuerzahlerin, Kaltmiete 600 Euro monatlich. Es besteht ohne Rentenfreibetrag kein Wohngeldanspruch. Die Betreffende kann jedoch mehr als 33 Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Damit erfüllt sie den Anspruch auf den Rentenfreibetrag und kann 2025 monatlich 109 Euro Wohngeld erhalten. Was versteht man genau unter dem Rentenfreibetrag und wieso hört man so wenig davon? Der Freibetrag wurde zusammen mit der so genannten Grundrente eingeführt. Erinnern Sie sich: Das ist der Zuschlag zur Rente, der langjährig Rentenversicherten mit geringem Rentenanspruch vielfach zusteht. Nach den letzten vorliegenden Daten erhielten 1,27 Millionen Rentner 2023 diesen Zuschlag. Im Schnitt bekamen sie dadurch 92 Euro mehr Rente. In der Diskussion über diesen Zuschlag ist die Freibetragsregelung untergangen, die im Grundrentengesetz ebenfalls enthalten war. Diese sorgt dafür, dass langjährig Rentenversicherten mehr Wohngeld und mehr Grundsicherung im Alter zusteht – durch eine Freibetragsregelung. Und diese Regelung bringt Rentnern weit mehr als der Grundrente genannte Zuschlag zur Rente. Der Rentenfreibetrag im Wohngeldgesetz Geregelt ist der Freibetrag in § 17a des Wohngeldgesetzes. Dieser trägt die Überschrift „Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen“. Der Freibetrag gilt danach für „jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten … erreicht hat“.
Ausgabe 02 / Januar 2025 10 Wohngeld 2025 Wer gilt als „langjährig versichert“? Darunter fallen alle Rentenbezieher, die 33 Jahre (oder mehr) mit so genannten Grundrentenzeiten auf ihrem Rentenkonto haben. Dazu gehören alle Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit. Das kann auch ein versicherungspflichtiger Minijob sein. Weiterhin noch Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, bei mehreren Kindern in der Regel, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt wird. Auch Zeiten der versicherungspflichtigen Angehörigenpflege sowie Zeiten in denen Versicherte Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation erhalten haben. Auf 33 Jahre Grundrentenzeiten dürften mehr als zehn Millionen Rentner kommen. Genaue Daten hierzu liegen nicht vor, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anfrage. Beispiel zu „Freibetragserfüllung durch Kindererziehung“ Eine Frau, die zwei Kinder erzogen hat, die altersmäßig sechs Jahre auseinander liegen, kommt auf 16 Jahre Kinderberücksichtigungszeit. Zudem hat sie zuletzt zwei Jahre lang ihren schwer kranken Vater mit Pflegegrad 2 gepflegt. Diese beiden Jahre wurden als versicherungspflichtige Pflegezeit anerkannt. Dazwischen war sie 17 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Zeit hat sich nicht mit der Kinderberücksichtigungs- oder der Pflegezeit überlappt. Insgesamt kommt sie damit auf 17 plus 2 plus 16 = 35 Jahre Grundrentenzeiten. Ab Januar 2025 wird sie die reguläre Altersrente erhalten. Gegebenenfalls erhält sie dann einen Grundrentenzuschlag. In jedem Fall erfüllt sie aber die Voraussetzungen für den Rentenfreibetrag beim Wohngeld und bei der Grundsicherung im Alter. Wie wird der Rentenfreibetrag genau berechnet? In den meisten Fällen sind es 2025 genau 281,50 Euro im Monat. So hoch ist der Freibetrag immer dann, wenn die monatliche Bruttorente mindestens 705 Euro beträgt. Zur Erläuterung: Bei der Bruttorente handelt es sich nicht um den Betrag, der Ihnen monatlich ausgezahlt wird. Es zählt vielmehr die Rente vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die genaue Berechnung des Rentenfreibetrags funktioniert so: Zunächst werden die ersten 100 Euro Ihrer Bruttorente (= Rente vor Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags) bei der Berechnung des Freibetrags voll berücksichtigt. Im ersten Schritt beträgt der Freibetrag also 100 Euro. Hinzu kommen 30 Prozent der über 100 Euro hinaus gehenden Rente. Beispiel: Bei einer Monatsrente von 500 Euro werden von den 400 Euro Mehrbetrag 30 Prozent = 120 Euro als Freibetrag berücksichtigt. Der Freibetrag beträgt damit insgesamt 220 Euro. Maximal wird als Freibetrag die Hälfte des Alleinstehenden-Regelsatzes bei der Grundsicherung und beim Bürgergeld berücksichtigt. Dieser liegt 2025 bei 563 Euro. Die Hälfte davon sind 281,50 Euro. Das ist der maximale Freibetrag. So hoch ist dieser immer dann, wenn die Rente brutto mindestens 705 Euro beträgt. Probe: Neben dem Grundfreibetrag von 100 Euro werden 30 Prozent von 605 Euro anerkannt. Dies sind 181,50 Euro. Der Freibetrag liegt damit insgesamt bei (100 plus 181,50 =) 281,50 Euro.
Ausgabe 02 / Januar 2025 11 Wohngeld 2025 Wie weise ich meine Grundrentenzeiten nach? Die Wohngeld- und Sozialämter zählen nicht selbst nach, ob 33 Jahre mit Grundrentenzeiten auf Ihrem Rentenkonto sind. Sie verlangen einen Nachweis. Diesen kann leicht erbringen, wer den Grundrentenzuschlag zur Rente erhält. Wer diesen Zuschlag erhält, kommt – definitionsgemäß – immer auf mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Genauso leicht erfolgt der Nachweis, wenn Sie aktuell einen Rentenbescheid erhalten haben. Dem Bewilligungsbescheid ist eine Aufstellung über die Grundrentenzeiten beigefügt. Denjenigen, die vor 2022 in Rente gegangen sind, liegen solche Bescheide nicht vor. In diesem Fall hilft es, sich direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. In der Regel erledigen das die Wohngeldstellen selbst. Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt dazu: „Soweit Nachweise zu Grundrentenzeiten fehlen, wenden sich die betreffenden Stellen direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger und erhalten die erforderliche Unterstützung.“ Tipp: Wer bislang kein Wohngeld erhält und davon ausgeht, dass ihm diese Leistung aufgrund des Rentenfreibetrags zusteht, sollte umgehend Wohngeld beantragen. Der Nachweis über die „33 Jahre Grundrentenzeiten“ kann auch später nachgereicht werden. Wohngeld steht in jedem Fall erst ab dem Antragsmonat zu – und nicht rückwirkend. Wohngeld für Heimbewohner Etwa jeder dritte Pflegeheimbewohner erhält vom Sozialamt „Hilfe zur Pflege“, um den Eigenanteil an den Heimkosten decken zu können. In bestimmten Fällen kommt für Heimbewohner allerdings auch Wohngeld in Frage. Dies gilt vor allem dann, wenn die Betreffenden ihren Eigenanteil an den Heimkosten aus ihren persönlichen noch vorhandenen Ersparnissen decken. Ein Anspruch auf Wohngeld kommt dann in Frage, wenn – bei Alleinstehenden – die Ersparnisse im Bereich zwischen 10.000 und 60.000 Euro liegen. In diesem Fall stehen die Ersparnisse einem Anspruch auf Wohngeld nicht entgegen. Hilfe zur Pflege wird dann jedoch vom Sozialamt unter Verweis auf die Rücklagen nicht gewährt. In diesen Fällen geht es sozusagen um die „Lücke der Bedürftigkeitsprüfung“ zwischen der Hilfe zur Pflege und dem Wohngeld. Grundsätzlich bestimmt das Wohngeldgesetz in § 3 Abs. 1: „Wohngeldberechtigte Person ist … die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist“. Klar ist damit: Im Prinzip können auch Pflegeheimbewohner Wohngeld erhalten. Allerdings: Das Wohngeld hilft Pflegeheimbewohnern nur bei der Begleichung der Unterkunftskosten. Den Eigenanteil an den Pflegekosten müssen die Bewohner ohnehin selbst tragen (gegebenenfalls mit der Unterstützung des Sozialamts oder von Angehörigen). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim sind abhängig von der Region, der Einrichtung und der Zimmergröße. Im Jahr 2024 betrugen sie im bundesweiten Durchschnitt 921 Euro. Die Unterschiede sind je nach Bundesland erheblich: Während die Kosten in NRW monatlich durchschnittlich 1.193 Euro für Unterkunft und Verpflegung betragen, sind es in Sachsen-Anhalt 716 Euro pro Monat. Dies sind die Daten, die der Verband der Ersatzkassen erhoben hat. Die Daten beziehen sich – wie erwähnt – auf Unterkunft und Verpflegung. Die reinen Unterkunftskosten sind damit geringer.
Ausgabe 02 / Januar 2025 12 Wohngeld 2025 Woher weiß ich, welche Unterkunftskosten in meinem Fall berücksichtigt werden? Das ist nicht besonders schwer. Der Gesetzgeber hat dafür eine einfache und praktikable Lösung geschaffen. Der Regelung findet sich in 9.32 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift. Dort heißt es unter der Überschrift „Miete bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern“: „Als Miete bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern ist der maßgebende Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG zu Grunde zu legen“. Der Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Miete beträgt für Alleinstehende je nach Wohnort zwischen 361 und 677 Euro. Hinzu kommen noch Zuschläge (dauerhafte Heizkostenkomponente, Klimakomponente und CO2-Heizkostenzuschuss), die hier aber außen vor bleiben können. Wenn Sie beispielsweise in Köln, Stuttgart oder Hamburg leben, wird für Alleinstehende maximal eine Monatsmiete von 615 Euro bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt. Das gilt auch für Heimbewohner. Hiervon übernehmen die Wohngeldstellen einen Teil. Der Teil der der Unterkunftskosten, der über den Maximalbetrag hinausgeht, interessiert die Ämter nicht. Und selbst dann, wenn – was kaum irgendwo der Fall sein dürfte – die Unterkunftskosten niedriger als der förderbare Höchstbetrag sein sollten, wird immer der Höchstbetrag bei der Wohngeldberechnung zugrunde gelegt. Tipp: Wenn Sie in einem Pflegeheim wohnen, müssen Sie im Wohngeld-Rechner von biallo. de keine Miete eingeben, sondern lediglich ankreuzen, dass Sie Pflegeheimbewohner sind. Die entsprechenden Werte werden dann automatisch ermittelt und berücksichtigt. Bis zu welchem Einkommen lohnt sich für mich als Heimbewohner ein Wohngeldantrag? Wenn es um das Einkommen geht, ist für Heimbewohner misslich: Es zählt – anders als bei der Hilfe zur Pflege der Sozialämter – nicht das Einkommen, das tatsächlich real monatlich zur Verfügung steht. Das sind ja – zieht man den Eigenanteil an Heimkosten ab – vielfach sogar „Minusbeträge“. Die Betroffenen müssen – falls vorhanden – jeden Monat an ihre Ersparnisse gehen. Es zählt vielmehr die Rente, Pension oder betriebliche Altersversorgung etc., die monatlich überwiesen wird. Bei einem Bruttoeinkommen von – beispielsweise – brutto 2.500 Euro monatlich besteht niemals Anspruch auf Wohngeld, selbst wenn der Eigenanteil an den gesamten Heimkosten 3.000 Euro beträgt. In einem solchen Fall kommt allenfalls die „Hilfe zur Pflege“ der Sozialämter in Frage. Bis zu welcher Bruttoeinkommenshöhe kommt für Heimbewohner Wohngeld in Frage? Der Grenzbetrag ist je nach Wohnort unterschiedlich. Ab einer Bruttorente von mehr als 2.000 Euro brutto gibt es für alleinstehende Senioren, die in einem Pflegeheim leben, nur in Ausnahmefällen Wohngeld. Allenfalls in Orten mit hohem Mietniveau und nur dann, wenn die Betroffenen Anspruch auf den Rentenfreibetrag haben. Wer eine niedrigere Rente erhält, kann aber durchaus einige hundert Euro Wohngeld erhalten.
Ausgabe 02 / Januar 2025 13 Wohngeld 2025 Beispiel für einen Wohngeldanspruch im Pflegeheim Barbara S. aus Köln bezieht eine monatliche Rente von 1.600 Euro. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bleiben davon 1.400 Euro. Sonstige Einkünfte hat sie nicht. Sie hat Pflegestufe 2 und lebt in einem Pflegeheim, das ihr im ersten Heimjahr einen monatlichen Eigenanteil von 2.800 Euro berechnet. Die Finanzierungslücke deckt sie aus ihren Rücklagen, die sich derzeit noch auf 55.000 Euro belaufen. Monatlich entspart sie davon aktuell 1.400 Euro, um die Rechnung des Heims zu begleichen. Als Wohngeld stehen ihr – bei Berücksichtigung des Rentenfreibetrags und eines pauschalen Abzugs von 20 Prozent monatlich – derzeit 357 Euro pro Monat zu. Diesen Betrag könnte sie für ihre persönlichen Bedürfnisse nutzen, wofür ihr zusätzlich natürlich auch ihre Rücklagen zur Verfügung stehen. Perspektivisch sinkt – wenn Barbara S. noch einige Jahre vergönnt sind – in den kommenden Jahren der von ihr zu entrichtende Eigenanteil an den Heimkosten. Es wird deshalb noch einige Jahre dauern, bis ihre finanziellen Rücklagen auf 10.000 Euro gesunken sind. Ab diesem Moment hat sie dann Anspruch auf Hilfe zu Pflege durch das Sozialamt. Aus dem Bürgergeld ins Wohngeld Laut Begründung der jüngsten Wohngeldverordnung profitieren vom Wohngeld auch so genannte „Wechslerhaushalte“. Das sind Haushalte, die durch die Wohngelderhöhung zum Beispiel nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind, und stattdessen ins Wohngeld wechseln. Da das Wohngeld gestiegen ist, während Bürgergeld und Grundsicherung unverändert geblieben sind, ist anzunehmen, dass manche Bürgergeldempfänger aus dieser Grundsicherungsleistung sozusagen herausgewachsen sind. Tipp: Wer Bürgergeld aus Aufstockung zu einem niedrigen Arbeitsentgelt erhält, sollte in jedem Fall prüfen, ob sich stattdessen nicht ein Antrag auf Wohngeld lohnt. Ein Wechsel vom Bürgergeld ins Wohngeld ist aber auch möglich, wenn man sich durch den Wechsel ins Wohngeld finanziell leicht verschlechtert. Denn vielfach gibt es ein Wahlrecht zwischen Wohn- und Bürgergeld. Grundsätzlich gilt: Auf Bürgergeld besteht – bei Bedürftigkeit – ein Rechtsanspruch. Dennoch beantragen viele Menschen ungern diese Leistung. Gut zu wissen ist deshalb: Man kann gegebenenfalls auf Bürgergeld verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. Das ist schon seit 2005 möglich. Der Hintergrund: Normalerweise bestimmt das Sozialgesetzbuch I, dass der Verzicht auf eine Sozialleistung unwirksam ist, wenn durch ihn andere Leistungsträger belastet werden. Doch § 8 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes regelt, dass diese Bestimmung fürs Wohngeld nicht anzuwenden ist. Das bedeutet: Wer sich den rigiden Regeln beim Bürgergeld nicht aussetzen möchte, kann gegebenenfalls auf das Wohngeld ausweichen.
Ausgabe 02 / Januar 2025 14 Wohngeld 2025 Allerdings: Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, wird vorausgesetzt, dass Sie über ein gewisses Mindesteinkommen verfügen. Es ist für diejenigen gedacht, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil selbst bestreiten können. Deshalb regelt Nr. 15.01 der Verwaltungsvorschrift zu § 15 des Wohngeldgesetzes, dass die Wohngeldbehörde, „in allen Fällen von Amts wegen zu prüfen [hat], ob die Einnahmen auch nach Abzug von Aufwendungen (zum Beispiel von zukünftig zu tätigenden Unterhaltsleistungen) ausreichen, um den Lebensunterhalt der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu bestreiten“. Einen Verzicht auf bis zu 20 Prozent gegenüber den Regelungen beim Bürgergeld muss das Amt dabei aber meist akzeptieren. „Die Angaben können glaubhaft sein, wenn … zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen“, heißt es in der Verwaltungsvorschrift. Zudem müssen die Ämter auch prüfen, „ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden“. Das bedeutet: Wer sich statt des Bürgergelds für das Wohngeld entscheidet, kann das durchaus damit begründen, dass eine hierdurch entstehende Einkommenslücke aus den eigenen finanziellen Rücklagen (die dann auch nachgewiesen werden müssen) finanziert wird, die ja auch beim Bürgergeldbezug in gewissem Maße erlaubt sind. JP WALLET / Shutterstock.com
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