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Ausgabe 05 / Jan/Feb 2025 4 Steuererklärung selber machen Gleiches gilt, wenn Sie übers Jahr Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bezogen haben. Diese Leistungen bleiben zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber unter Umständen den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen. Tipp: Diese Lohnersatzarten bekommt das Finanzamt automatisch von den Leistungsträgern gemeldet. Sie können sich also nicht vor der Abgabepflicht drücken – das fällt auf. Steuererklärung für Selbstständige und Rentner Gewerbetreibende, Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen eine andere Betragsgrenze im Blick behalten. Sie haben oft ohnehin keine Wahl – liegt ihr steuerpflichtiger Verdienst über dem Grundfreibetrag sieht der Fiskus die Steuererklärung als Pflichtaufgabe. Dieser wird als Existenzminimum für alle Steuerzahler steuerfrei gestellt und jedes Jahr erhöht – für 2024 hat die Bundesregierung den Freibetrag sogar trotz Ampel-Aus noch vergangenen November rückwirkend für das komplette Jahr um 180 Euro (Ledige) beziehungsweise 360 Euro (Verheiratete) angehoben. Steuerfreier Grundfreibetrag 2022 2023 2024 Ledige Steuerzahler 10.347 Euro 10.908Euro 11.784 Euro Verheiratete Steuerzahler 20.694 Euro 21.816 Euro 23.568 Euro Quelle: Bundesfinanzministerium, eigene Recherche Bei Rentnern zählt nicht die gesamte gesetzliche Rente als steuerpflichtiges Einkommen. Je nach Jahr des Renteneintritts bleibt ein gewisser Anteil steuerfrei. Gleichzeitig sind auch die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzbar. Faustregel: Als lediger Ruheständler ohne weitere Zusatzeinkünfte sind Sie deshalb erst dann in der Abgabepflicht, wenn Ihre jährliche Bruttorente in 2024 mehr als 16.243 Euro betrug (2023: 16.357 Euro, 2022: 16.268 Euro). Ehegatten und gesetzliche Lebenspartner verdoppeln die genannten Beträge. Haben Sie daneben aber noch andere Einkünfte aus Mieten, Betriebsrenten oder einer Riester-Rente, kann die Abgabepflicht bereits deutlich eher greifen. Als Kapitalanleger müssen Sie mit dem Finanzamt abrechnen, wenn Sie Zins- oder Dividendenerträge oder Verkaufsgewinne aus Wertpapieren über Auslandsdepots erzielt haben oder Sie für Ihre Kapitaleinkünfte noch Kirchensteuer nachzahlen müssen. CL STOCK / Shutterstock.com

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