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Ausgabe 40 / Oktober 2024 8 Recht auf Reparatur Die strengen Reparatur- und Informations-Verpflichtungen der Hersteller gelten bislang allerdings nur für Produktgruppen, für die bereits aus anderen Richtlinien Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Das sind: ` Haushaltswaschmaschinen ` Haushaltswäschetrockner ` Haushaltsgeschirrspüler ` Kühlgeräte ` Elektronische Displays ` Schweißgeräte ` Staubsauger ` Server und Datenspeicherprodukte ` Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets ` Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten wie Elektroroller, E-Scooter und E-Bikes Warum ausgerechnet Schweißgeräte, aber beispielsweise keine Bohr- oder Mähmaschinen Bestandteil der Verordnung sind, wird wohl das Geheimnis des EU-Parlaments bleiben. Das hat sich allerdings eine Ausweitung der Richtlinie auf weitere elektronische Gebrauchsgüter vorbehalten. Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie Die EU-Richtlinie ist am 30. Juli 2024, 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft getreten. Die Mitgliedsländer haben nun zwei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen und bei Verstößen Sanktionen einzuführen. Außerdem müssen sie zwei Auflagen aus der Richtlinie erfüllen: ` Die Schaffung einer Online-Plattform für Reparaturen. Auf ihr sollen Verbraucher kostenlos alle wichtigen Informationen zum Thema finden wie Reparaturbetriebe und -initiativen, Repair-Cafés, Verkäufer überholter Waren, Ankäufer defekter Produkte etc. Spezielle nutzerfreundliche Suchkriterien wie Warenkategorie, Marke, Verfügbarkeit von Ersatzwaren, Dauer der Reparatur, Qualitätsindikatoren und Preisbeispiele sollen die Auswahl eines Reparaturbetriebs erleichtern. Die nationale Plattform kann über eine Schnittstelle in die bis zum 31. Juli 2027 von der EU-Kommission entwickelte „Europäische Online-Plattform für Reparaturen“ eingebunden werden. Auf ihr finden Verbraucherinnen und Verbraucher auch das „Europäische Formular für Reparaturinformationen“. ` Einführung von mindestens einer Maßnahme zur Förderung der Reparatur. Als Beispiele nennt die Richtlinie die Unterstützung von Reparaturinitiativen in Form von Räumlichkeiten, Ausbildungsprogrammen im Bereich Reparatur, steuerlichen Maßnahmen wie die Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen oder die Ausgabe von Reparatur-Gutscheinen. Die Maßnahmen können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ergriffen werden. Laut einer Umfrage des BUND „gaben 62 Prozent der Befragten an, dass sie mehr reparieren lassen würden, gäbe es einen nationalen Reparaturbonus“. Was der bewirken könnte, zeigt Österreich, das bereits 2022 einen „Reparaturbonus“ eingeführt hat. Über die Website reparaturbonus. at können Verbraucher eine passende Werkstatt finden und sich auch gleich 50 Prozent der Kosten bis maximal 200 Euro vom Staat erstatten lassen. Der Bonus kann für die Reparatur, Service und Wartung von E-Geräten und Fahrrädern sowie für Kostenvoranschläge genutzt werden. Laut dem Umweltministerium in Wien wurden so im Jahr 2023 über 480.000 Reparaturboni ausgezahlt, fast 40 Prozent davon entfielen auf Handys und Pixel-Shoto / Shutterstock.com

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