krankenkassenbeitraege-2025

Ausgabe 01 / Januar 2025 15 Krankenkassenbeiträge 2025 Das gilt zum Sonderkündigungsrecht Die Krankenkasse muss die Erhöhung des Zusatzbeitrags spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, in dem sie den Zusatzbeitrag erstmals erhebt, schriftlich per Post ankündigen. Ob die Kassen das auch in diesem Jahr so zuverlässig handhaben, ist nicht sicher, wie Sie oben bereits gelesen haben. Deshalb prüfen Sie lieber selbstständig auf der Homepage Ihrer Krankenkassen nach ob, um wie viel und ab wann der Zusatzbeitrag erhöht wird. Das Schreiben über den erhöhten Beitragssatz muss einige Pflichtinformationen enthalten. So muss die genaue Erhöhung genannt sein, auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags muss genannt sein und Sie müssen eine Krankenkassenübersicht des GKV-Spitzenverbandes erhalten, der die Zusatzbeiträge der Kassen auflistet. Ist das nicht der Fall, dann ist die Erhöhung praktisch unwirksam. Hat die Kasse Sie nur knapp vor der Erhöhung informiert, können Sie sich beschweren, etwa bei einer Verbraucherzentrale und so Zeit gewinnen, um einen Kassenwechsel in die Wege zu leiten. Tipp: Bei jedem Wechsel Ihres Status als Versicherter oder Versicherte, steht Ihnen ein neues Wahlrecht der Krankenkasse zu, unabhängig davon, ob Sie die Mindestmitgliedschaft erfüllt haben. Wenn Sie zum Beispiel den Arbeitgeber wechseln, nach einer Arbeitslosigkeit einen neuen Job aufnehmen oder in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wechseln, dürfen Sie auch eine neue Krankenkasse wählen. Das müssen Sie bei einem Krankenkassenwechsel beachten Manche medizinischen Behandlungen müssen Sie vorher von Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Das gilt zum Beispiel für eine Psychotherapie, eine Rehamaßnahmen, eine Mutter-Kind-Kur, eine kieferorthopädische Behandlung. Wenn die Genehmigung bereits erfolgt ist und Sie die Maßnahmen aber noch nicht begonnen haben, sollten Sie mit dem Kassenwechsel unter Umständen noch etwas warten. Denn die neue Kasse muss die Maßnahme erst genehmigen und kann durchaus eine abweichende Entscheidung treffen! Bei einer laufenden Behandlung ist ein Kassenwechsel durchaus möglich – die neue Krankenkasse übernimmt dann die Kosten. Versicherte sollten so rasch wie möglich ihrem Arzt die neue Versichertenkarte vorlegen. Ratsam ist es, die neue Kasse vor dem Kassenwechsel über die laufende Behandlung zu informieren und sich erkunden, wie es weiter geht. Tipp: Gerade ältere Menschen mit einer chronischen Erkrankung nehmen oft an speziellen Behandlungsprogrammen teil, die ihre Kasse anbietet. „Diese besondere Versorgungsmöglichkeit verliert man bei einem Kassenwechsel, wenn die neue Kasse kein solches Programm anbietet“, sagt Stefan Kreuzer, Gesundheitsexperte bei der Verbraucherzentrale Bayern. Deshalb sollten Versicherte vor einem Kassenwechsel mit ihrem Arzt und ihrer Krankenkasse klären, welchen Mehrwert das Versorgungsprogramm bietet und ob es sich lohnt, deshalb einen Kassenwechsel zu unterlassen, rät der Verbraucherschützer.

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