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Ausgabe 18 / Mai 2025 4 Kindererziehung und Rente Kindererziehungszeit Kann ich alleine durch die Kindererziehungszeit später eine Altersrente bekommen? Überraschend, aber wahr: Ja, das geht. Sogar ohne versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten kann man Deutschland später eine gesetzliche Rente erhalten. Das gilt vor allem für Mütter (und erziehende Väter), aber dann müssen es schon mindestens zwei Kinder sein. Für jedes Kind, das derzeit zur Welt kommt, rechnet die gesetzliche Rentenversicherung einem Elternteil (meist der Mutter, aber unter Umständen auch dem Vater) drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten an. Das gilt für Geburten seit 1992. Seit 2019 werden auch älteren Müttern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Bei zwei Kindern macht das fünf Jahre. Und das reicht für den Anspruch auf eine kleine Altersrente in Höhe von gut 200 Euro monatlich. In diesem Fall handelt es sich um eine echte „Mütterrente“. Hat die Kindererziehungszeit bei der Rente etwas mit der Elternzeit im Job zu tun? Nein. Die Regelungen sind zwar auf den ersten Blick recht ähnlich. Doch die Kindererziehungszeit bei der Rente ist nicht daran gebunden, dass Sie im Job eine Elternzeit genommen haben. Sie müssen auch, bevor das Kind zur Welt kam, nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Und stoppen müssen Sie die Erwerbstätigkeit auch nicht. Im Gegenteil: Wenn Sie in den ersten Lebensjahren Ihres Kindes weiter erwerbstätig sind, erwerben Sie doppelte Rentenansprüche: Durch die Kindererziehungszeit und durch den Job. Kindererziehungszeit plus Erwerbseinkommen können Ihnen nach derzeitigen Werten pro Jahr maximal 1,913 Rentenpunkte bringen. Nach dem ab Juli geltenden aktuellen Rentenwert bringt das ein Rentenplus von 78 Euro. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 96.600 Euro. Das bedeutet aber auch: Bei sehr hohem Erwerbseinkommen kann es vorkommen, dass die Kindererziehungszeit überhaupt kein Rentenplus mehr bringt, weil die Obergrenze bereits durch die Beiträge aus dem Job erreicht ist. Gelten die Elternregeln bei der Rente auch für „Stiefeltern“? Ja. Das tun sie. Aber zunächst: Pardon für den Begriff „Stiefeltern“, schön ist der nicht. Aber so nennt sie auch der Gesetzgeber, bleiben wir also beim Begriff. Die Kindererziehungszeit bei der Rente wird nicht nur für leibliche Eltern und Adoptiveltern, sondern auch für Pflege- und Stiefeltern anerkannt. Geregelt ist dies in Paragraf 56 SGB VI, wo sich ein Verweis auf Paragraf 56 des ersten Sozialgesetzbuchs findet. In Absatz 2 Nr. 2 und 3 dieses Paragrafen sind hier Stief- und Pflegeeltern genannt. T.Irina / Shutterstock.com

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