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Monster Ztudio/ Shutterstock.com Ausgabe 18 / Mai 2025 12 Kindererziehung und Rente Können Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit auch dem Vater zugeteilt werden? Ja. Der erste Ansatzpunkt dafür ist die so genannte gemeinsame Erklärung der Eltern. Dafür gibt es ein Antragsformular. Es nennt sich „Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit /Berücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung“. Das Formular kann sich jeder im Internet herunterladen: V0820 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/ V0820.html. Die Erklärung müssen die Eltern unterschreiben. Beide Elternteile können damit gemeinsam und verbindlich festlegen, welchem Elternteil die Familienleistungen bei der Rente zustehen. Wenn dort für eine bestimmte Zeit der Vater eingetragen wird, dann gilt das auch so – wie groß der Anteil des Vaters an der Erziehung und Betreuung des Kindes ist, spielt dann keine Rolle. Wann muss die Erklärung abgegeben werden? Niemand muss die Erklärung abgeben, aber wer die Vorteile nutzen will, die mit der Erklärung verbunden sind, muss das nach der Geburt eines Kindes möglichst schnell tun. Denn die Erklärung kann man nur für die Zukunft abgeben, rückwirkend maximal für die vergangenen zwei Monate. Mit der förmlichen Erklärung müssen sich Eltern nicht für die ganze Erziehungszeit festlegen, sie können zunächst beispielsweise für die ersten zwölf Monate bestimmen, wer die Kindererziehungszeit erhält und danach nochmals festlegen, wie sie die Erziehungsarbeit unter sich aufteilen. Wichtig zu wissen ist aber: Die förmliche Erklärung bindet die Eltern. Wann sollte ich Kinderberücksichtigungszeiten auf dem Rentenkonto gespeichert werden? Im Standardfall nach Ablauf der Berücksichtigungszeit – also zehn Jahre nach der Geburt.

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