Ausgabe 18 / Mai 2025 11 Kindererziehung und Rente Die Vormerkung der Kindererziehung reicht also nicht, muss ich deshalb einen Extra-Antrag stellen? Ja. Sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung nur auf Antrag gespeichert. Das Antragsformular finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0800.html Sie können den Antrag auch gemeinsam mit einem Berater der Deutschen Rentenversicherung ausfüllen. Einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung können Sie hier online vereinbaren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html Demnächst beantrage ich meine Altersrente. Ich habe noch keinen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeit gestellt – ist das ein Problem? Nein. Die Zeiten gehen für Sie nicht verloren. Sie können sie auch erst mit dem Rentenantrag geltend machen. Damit Sie einen Überblick über Ihre Rentenansprüche haben, ist aber besser, wenn Sie den Antrag frühzeitig stellen. Wie kann ich prüfen, ob Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in meinem Rentenkonto gespeichert sind? Das können Sie dem „Versicherungsverlauf“ der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Mit 43 Jahren erhalten Sie von der Versicherung automatisch eine aktuelle Version Ihres Versicherungsverlaufs sowie einen Fragebogen zur Kontenklärung. Ab Ihrem 55. Geburtstag wird Ihnen der Versicherungsverlauf alle drei Jahre zusammen mit Ihrer Rentenauskunft zugesandt. Liegt Ihnen kein aktueller Versicherungsverlauf vor, so können Sie diesen jederzeit anfordern. Das geht auch online. Melden Sie sich im Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung an und laden Sie den Verlauf herunter. Hier kommen Sie zum Kundenportal: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/ DE/Kundenportal/kundenportal-node.html Welchem Elternteil werden die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeit zugeteilt? In der Regel der Mutter. „Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat“, so steht es im Rentengesetz (§ 56 Abs. 2 SG VI). Und das gilt natürlich nicht nur für Mütter, sondern auch für Väter. Das Bundesozialgericht hat allerdings gesagt: In Deutschland liegt die Erziehungsarbeit nach wie vor überwiegend bei Müttern und diese schränken ihre Erwerbstätigkeit nach wie vor häufig ein. Deshalb ist es in Ordnung, dass Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit im Zweifelsfall – etwa, wenn sich die Elternteile hierüber nicht einig sind – der Mutter zugeordnet werden. O-Ton Bundessozialgericht (BSG): “Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer.“
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