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Ihr Geld verdient mehr. AUSGABE 18 Mai 2025 Kindererziehung und Rente Vladimir Sukhachev / Shutterstock.com

Ausgabe 18 / Mai 2025 2 Kindererziehung und Rente Von Rolf Winkel Marti Rossello/ Shutterstock.com 10,2 Millionen Mütter (und wenige Väter) profitieren derzeit als Rentner von den Kinderleistungen der Deutschen Rentenversicherung. Diese bringen ihnen im Schnitt ein monatliches Rentenplus von 177 Euro. So der aktuelle Rentenversicherungsbericht 2024. Mütter treten zugunsten ihrer Kinder oft beruflich kürzer. Dadurch sinkt auch ihre spätere Rente. Doch bei der Job- und Lebensplanung lohnt es sich, die „Kinderleistungen“ der Rentenversicherung im Blick zu haben. Die bekannteste Leistung ist dabei die sogenannte Kindererziehungszeit, durch die ein Elternteil in den ersten drei Lebensjahren Rentenansprüche erwirbt. Außerdem geht es um die weit weniger bekannten Kinderberücksichtigungszeiten. Diese bringen häufig Rentenansprüche und spielen beispielsweise im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine große Rolle. Sie bringen jedoch vielfach auch ein erhebliches Rentenplus. Rentenversicherung: Was Kinder für die Rente bringen

Ausgabe 18 / Mai 2025 3 Kindererziehung und Rente Übersicht: Was bringen Kindererziehungszeit & Kinderberücksichtigungszeiten? Aspekt Vorteil bei der Rente Vorteil in Euro (Juli 2025) Monatliches Rentenplus pro Jahr (pro Kind insges.) Kindererziehungszeit, bis zum 3. Geburtstag (ab 1992) 1 Rentenpunkt pro Jahr (3 Jahre = 3 Punkte) ca. 40,79 € ca. 122 € Kindererziehungszeit, bis das Kind 2 1/2 Jahre alt ist (vor 1992) 2,5 Jahre = 2,5 Punkte (bald 3 Punkte) ca. 40,79 € ca. 102 € (bald 122 €) Erwerbstätigkeit neben Erziehung Möglich, zusätzlicher Rentenanspruch durch Beiträge im Job Bei sozialversicherungspflichtigem Einkommen über ca. 4.200 € monatlich wird der Vorteil durch Kindererziehungszeit „abgeschmolzen“ Kinderberücksichtigungszeit (3.-10. Lebensjahr) Aufwertung Teilzeit-Einkommen um bis zu 50 % Max. ca. 13,60 € (1/3 Rentenpunkt) Max. 95 € (2 1/3 Rentenpunkte) Rentenversicherungspflichtiger Minijob in der Kinderberücksichtigungszeit Aufwertung für die Rente auf max. ca. 834 € im Monat Max. Aufwertung von 5,40 € auf 8,09 € Bei sieben Jahren MinijobAufwertung von 38 € auf ca. 57 € Zuschlag für mehrere Kinder (3-10 Jahre) 1/3 Rentenpunkt pro Kind/Jahr ca. 13,60 € Max. 95 € (2 1/3 Rentenpunkte) Quelle: www.biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: April 2025. Studio Romantic / Shutterstock.com

Ausgabe 18 / Mai 2025 4 Kindererziehung und Rente Kindererziehungszeit Kann ich alleine durch die Kindererziehungszeit später eine Altersrente bekommen? Überraschend, aber wahr: Ja, das geht. Sogar ohne versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten kann man Deutschland später eine gesetzliche Rente erhalten. Das gilt vor allem für Mütter (und erziehende Väter), aber dann müssen es schon mindestens zwei Kinder sein. Für jedes Kind, das derzeit zur Welt kommt, rechnet die gesetzliche Rentenversicherung einem Elternteil (meist der Mutter, aber unter Umständen auch dem Vater) drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten an. Das gilt für Geburten seit 1992. Seit 2019 werden auch älteren Müttern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Bei zwei Kindern macht das fünf Jahre. Und das reicht für den Anspruch auf eine kleine Altersrente in Höhe von gut 200 Euro monatlich. In diesem Fall handelt es sich um eine echte „Mütterrente“. Hat die Kindererziehungszeit bei der Rente etwas mit der Elternzeit im Job zu tun? Nein. Die Regelungen sind zwar auf den ersten Blick recht ähnlich. Doch die Kindererziehungszeit bei der Rente ist nicht daran gebunden, dass Sie im Job eine Elternzeit genommen haben. Sie müssen auch, bevor das Kind zur Welt kam, nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Und stoppen müssen Sie die Erwerbstätigkeit auch nicht. Im Gegenteil: Wenn Sie in den ersten Lebensjahren Ihres Kindes weiter erwerbstätig sind, erwerben Sie doppelte Rentenansprüche: Durch die Kindererziehungszeit und durch den Job. Kindererziehungszeit plus Erwerbseinkommen können Ihnen nach derzeitigen Werten pro Jahr maximal 1,913 Rentenpunkte bringen. Nach dem ab Juli geltenden aktuellen Rentenwert bringt das ein Rentenplus von 78 Euro. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 96.600 Euro. Das bedeutet aber auch: Bei sehr hohem Erwerbseinkommen kann es vorkommen, dass die Kindererziehungszeit überhaupt kein Rentenplus mehr bringt, weil die Obergrenze bereits durch die Beiträge aus dem Job erreicht ist. Gelten die Elternregeln bei der Rente auch für „Stiefeltern“? Ja. Das tun sie. Aber zunächst: Pardon für den Begriff „Stiefeltern“, schön ist der nicht. Aber so nennt sie auch der Gesetzgeber, bleiben wir also beim Begriff. Die Kindererziehungszeit bei der Rente wird nicht nur für leibliche Eltern und Adoptiveltern, sondern auch für Pflege- und Stiefeltern anerkannt. Geregelt ist dies in Paragraf 56 SGB VI, wo sich ein Verweis auf Paragraf 56 des ersten Sozialgesetzbuchs findet. In Absatz 2 Nr. 2 und 3 dieses Paragrafen sind hier Stief- und Pflegeeltern genannt. T.Irina / Shutterstock.com

Ausgabe 18 / Mai 2025 5 Kindererziehung und Rente Wie lange dauert die Kindererziehungszeit bei der Rente genau? Sie beginnt am Ersten des Monats nach der Geburt des Kindes und endet nach 36 Monaten (für Geburten ab 1992). Die Zeit danach gilt als Kinderberücksichtigungszeit. Was gilt, wenn Kinder in kurzen Abständen geboren werden? Auch dann gilt das Drei-Jahres-Rentenplus pro Kind. Ist Ihr erstes Kind beispielsweise im Januar 2020 zur Welt gekommen und bekommen Sie 2022 und 2024 noch zwei weitere Kinder, so werden Ihnen bis Januar 2029 (insgesamt also neun Jahre) Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Die gleiche Rechnung gilt für Zwillings- beziehungsweise generell für Mehrlingsgeburten: Für jeden Mehrling gibt es bei der Rente drei Kindererziehungsjahre. Die Kindererziehungszeit verlängert sich bei Zwillingsgeburten somit auf sechs Jahre. Gilt die Kindererziehungszeit bei der Rentenversicherung auch für Kammerberufe wie Apotheker? Ja. Die sogenannten Kammerberufe, also Apotheker, Architekten, Notare und Anwälte sind zwar in den Versorgungswerken ihres jeweiligen Berufsstandes versichert – und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungswerke bieten recht gute Altersrenten, in puncto Kindererziehungszeiten durchweg aber wenig – und manche auch gar nichts. Der Gesetzgeber hat jedoch nach einem Urteil des Bundessozialgerichts berufsständisch Versicherten, die eigentlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, die Möglichkeit gegeben, Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen zu lassen. Das geht immer dann, wenn die berufsständische Versicherung weniger bietet als die gesetzliche. In diesen Fällen gibt es so etwas wie eine „Kinder-Rente“ der gesetzlichen Rentenversicherung, allerdings nicht automatisch. Die Betroffenen müssen bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Anerkennung der Kinderziehungszeiten stellen. Das reicht jedoch unter Umständen nicht, um später eine Rente zu bekommen. Deshalb können sie zusätzlich (auch in der Zeit, in der sie berufsständisch versichert sind) freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für so viele Monate zuzahlen, wie notwendig ist, um auf insgesamt fünf Versicherungsjahre zu kommen. So viel Jahre braucht man ja, um die reguläre Altersrente erhalten zu können. Im Prinzip reicht es dabei, für jeden einzelnen Monat den Mindestbeitrag einzuzahlen. Gerade für diejenigen, die kurz vor dem Rentenalter stehen, kann es sich allerdings lohnen, deutlich mehr einzuzahlen. Bringt die Kindererziehungszeit auch für Selbständige Vorteile? Ein klares „Ja“ bei der Kindererziehungszeit, also in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes. Im Extremfall kann ein Selbstständiger, der nie etwas mit der gesetzlichen Rentenversicherung zu tun hatte, allein durch die Kinderziehungszeiten später eine kleine Altersrente erhalten. Das ist auch für die Krankenversicherung wichtig. Denn in die günstige Krankenversicherung der Rentner kommt nur, wer eine Rente bezieht – egal in welcher Höhe. Anders sieht das allerdings bei den Kinderberücksichtigungszeiten aus. Mehr dazu weiter unten.

Ausgabe 18 / Mai 2025 6 Kindererziehung und Rente Wie hoch fällt das Rentenplus durch die Kindererziehungszeiten genau aus? Ein Jahr der Kindererziehung zählt bei der Rente so viel wie ein Beschäftigungsjahr mit einem Einkommen von 50.493 Euro, das sind rund 4.200 Euro brutto im Monat. So hoch ist das vorläufige Durchschnittsentgelt 2025. Das bringt dann ein Rentenplus von einem Rentenpunkt (Entgeltpunkt). Und der ist ab Juli 2025 40,79 Euro wert. Die Kindererziehungszeit bringt wegen der Rechenregeln der Rentenversicherung einen Cent weniger, also 40,78 Euro. Derzeit und generell bei Geburten ab 1992 gilt: Wenn eine Mutter drei Jahre lang ein Kind erzogen und in dieser Zeit keine sonstigen rentenrechtlichen Zeiten erworben hat, erhält sie monatlich 122,24 Euro Rente für die Zeit der Kindererziehung. Dasselbe gilt auch für den Vater, wenn er ein Kind überwiegend erzogen hat, allerdings nicht für beide Elternteile gleichzeitig. Dazu weiter unten mehr. Kinderberücksichtigungszeiten „Kinderberücksichtigungszeiten“ – dieses Zauberwort findet sich in Paragraf 57 SGB VI. Darunter versteht man die Zeit der Erziehung des Kindes vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die ersten drei Jahre gelten dabei für Kinder, die ab 1992 geboren sind, ohnehin als Kindererziehungszeiten. Doch auch danach werden die Kinder bei der Rente berücksichtigt – eben durch die Kinderberücksichtigungszeiten. Was bringen mir die Kinderberücksichtigungszeiten bei der Rente? Sie sorgen in vielen Fällen dafür, dass die Beiträge, die Sie in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zahlen, bei der Rente höher bewertet werden. Zudem bringen sie Ihnen bei der Rente anerkannte Versicherungszeiten und sichern Ihnen damit vielfach einen Frührentenanspruch. Wann bringt die Kinderberücksichtigungszeit mir ein Rentenplus? Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und weniger als der Durchschnitt aller Rentenversicherten verdienen. Mütter sind (und waren) vielfach Teilzeitbeschäftigte. Für sie trifft diese Voraussetzung oft zu. Der jährliche Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten ist für 2025 wie erwähnt auf etwa 4.200 Euro im Monat angesetzt. Niedrigere Arbeitsentgelte, die Mütter (oder auch erziehende Väter) zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag ihres Kindes erzielen, wertet die Rentenversicherung (was die Rente betrifft) maximal auf diesen Betrag hoch, aber zugleich nie um mehr als 50 Prozent. Dazu ein Beispiel: Eine Teilzeitangestellte verdient derzeit monatlich 1.700 Euro brutto. Das entspricht einem jährlichen Einkommen von 20.400 Euro. Dieses Einkommen wird – was die Rente betrifft – um 50 Prozent auf 30.600 Euro hochgewertet. Wer in seinem Job 2025 beispielsweise 45.000 Euro verdient, profitiert von der Höherwertung nur wenig, weil bei 50.493 Euro das „Ende der Fahnenstange“ erreicht ist. Wie gesagt: Eine solche Höherbewertung ist für Kinderberücksichtigungszeiten ab 1992 dann möglich, wenn das persönliche Entgelt niedriger war als das Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten.

Fahkamram/ Shutterstock.com Ausgabe 18 / Mai 2025 7 Kindererziehung und Rente Übersicht: Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten Wie hoch das Durchschnittsentgelt in den Jahren seit 1992 war, lässt sich folgender Tabelle entnehmen: Jahr Durchschnittsentgelt Deutsche Mark (DM) / Euro (€) 1992 46.820 DM 1993 48.178 DM 1994 49.142 DM 1995 50.665 DM 1996 51.678 DM 1997 52.143 DM 1998 52.925 DM 1999 53.507 DM 2000 54.256 DM 2001 55.216 DM 2002 28.626 € 2003 28.938 € 2004 29.060 € 2005 29.202 € 2006 29.494 € 2007 29.951 € 2008 30.625 € 2009 30.506 € 2010 31.144 € 2011 32.100 € 2012 33.302 € 2013 33.659 € 2014 34.514 € 2015 35.363 € 2016 36.187 € 2017 37.103 € 2018 37.873 € 2019 39.301 € 2020 39.167 € 2021 40.463 € 2022 39.167 € 2023 44.732 € 2024 45.358 € 2025 50.493 € Quelle: Biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: April 2025.

Ausgabe 18 / Mai 2025 8 Kindererziehung und Rente www.biallo.de/bibliothek In unserem Archiv finden Sie weitere hochwertige Ratgeber zu verschiedenen Themen: • Geldanlagen • Immobilien • Girokonten • Darlehen • Soziales • Sparen • Verbraucherschutz Nur ein Klick Mit dem kostenlosen von biallo.de immer aktuell informiert! Newsletter

Ausgabe 18 / Mai 2025 9 Kindererziehung und Rente Wichtige Voraussetzung Nicht alle Elternteile mit Berücksichtigungszeiten profitieren von der Höherwertung von Zeiten mit niedrigem Arbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass Sie später beim Rentenantrag 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen können. Das fällt allerdings meist nicht allzu schwer, da bei diesen 25 Jahren auch die Kinderberücksichtigungszeiten mitzählen. Gilt die Aufwertung auch für mich als Minijobber? Nur dann, wenn Ihr Minijob rentenversicherungspflichtig ist. Das gilt seit 2013 zunächst einmal im Grundsatz für alle Minijobs. Sie können die Rentenversicherungspflicht allerdings abwählen. Dadurch sparen Sie einige Euro an Versicherungsbeiträgen. Von dieser Möglichkeit sollten Sie in der Kinderberücksichtigungszeit keinen Gebrauch machen. Denn sonst können Sie von der Aufwertung ihrer Beschäftigungszeit bei der Rente nicht profitieren. Ein Mini-Job mit 556 Euro Verdienst wird im Aufwertungsfall bei der Rente immerhin, wie ein 834-Euro-Job behandelt. Ich habe mehrere Kinder unter zehn Jahren, was ist die Kinderberücksichtigungszeit für mich wert? Für Sie und für alle, die zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren gleichzeitig erziehen, gibt es ein besonderes Rentenplus. Sie bekommen auch ohne Berufstätigkeit für jedes Erziehungsjahr einen Rentenanspruch so anerkannt, als ob Sie jährlich ein Arbeitseinkommen im Wert von einem Drittel Rentenpunkt erzielt hätten. Dies gilt auch wenn ein Kind unter zehn Jahre ist und ein weiteres pflegebedürftiges Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Derzeit werden Sie in diesen Fällen bei der Rente so gestellt, als ob sie 2025 knapp 17.000 Euro verdienen würden. In den sieben Jahren zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes kann Ihnen das allein schon ein monatliches Rentenplus von derzeit 95 Euro bringen. Zählen Kinderberücksichtigungszeiten auch bei den Rentenanwartschaften? Ja. Sie tragen auch zur Erfüllung der Wartezeiten für die vorzeitigen Altersruhegelder und die Erwerbminderungsrente bei. Damit kann Ihnen die Kinderberücksichtigungszeit dabei helfen, später die Schwerbehindertenrente (ab 62), die Rente für langjährig Versicherte (ab 63) und die Rente für besonders langjährig Versicherte (ab 65) zu erhalten. Besonders interessant ist das bei der begehrten Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die abschlagfrei gezahlt wird. Hier gilt eine Wartezeit von 45 Jahren beziehungsweise 540 Versicherungsmonaten. Gemeinhin galt diese Frührente als reines „Männerthema“. Frauen, die derzeit und in naher Zukunft in Rente gehen, haben schließlich überwiegend wegen der Kindererziehung mehr oder weniger lange Jobpausen eingelegt. Daher kommen sie meist nicht auf 45 Jahre mit versicherungspflichtiger Beschäftigung. Doch dabei werden die Kinderberücksichtigungszeiten vergessen. Auch diese zählen mit, wenn es um den Anspruch auf diese Frührente geht – und sorgen so für den erstaunlich hohen Anteil von Frauen unter den Beziehern der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Ausgabe 18 / Mai 2025 10 Kindererziehung und Rente Gelten die Vorteile, die die Kinderberücksichtigungszeit Eltern bietet, auch für Selbstständige? Nur für Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das ist unter anderem interessant für neue Selbstständige. Diese können sich in den ersten Jahren ihrer Selbstständigkeit für eine Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung entscheiden. Das bringt eine Menge von Vorteilen – etwa bei der Erwerbsminderungsrenten, bei den Rehabilitationsmaßnahmen und bei Kinderberücksichtigungszeiten. Dazu ein Beispiel: Ein Selbstständiger zahlt auf Basis eines Gewinns von 30.000 Euro Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse. Das sind im Jahr 5.580 Euro. In der Kinderberücksichtigungszeit zählen diese Beiträge so, als habe er Beiträge im Wert von 8.370 Euro eingezahlt. Das bringt ihm – in den Werten des Jahres 2025 – eine Jahresrente von 436 Euro. Für eine Einzahlung von 5.580 Euro – die auch noch voll steuerlich absetzbar ist – handelt es sich hier um einen konkurrenzlos hohen Ertrag. Antragstellung und Auf- teilung der Kinderleistungen Erfährt die Deutsche Rentenversicherung automatisch davon, dass ich ein Kind bekommen habe? Ja. Das gilt zumindest für Mütter (nicht jedoch für Väter). Seit 1986 ist die maschinelle (= automatische) Meldung der Geburt eines Kindes an die gesetzliche Rentenversicherung gesetzlich verankert. „Da es sich hierbei um eine Geburtsmitteilung handelt, sind Daten zum möglichen Kindsvater nicht inbegriffen“, erläutert Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei Müttern erfolgt damit im Rentenkonto eine Vormerkung mit der Bedeutung „hat ein Kind“. Das gemeldete Geburtsdatum des Kindes wird im Versicherungskonto der Kindsmutter hinterlegt, ebenfalls die Anzahl der geborenen Kinder. Sennewald erläutert dazu: „Die Vormerkung bei der Deutschen Rentenversicherung ist die Vormerkung einer Geburt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Vormerkung sich daraus möglicherweise resultierender Zeiten der Kindererziehung.“ Lee Charlie/ Shutterstock.com

Ausgabe 18 / Mai 2025 11 Kindererziehung und Rente Die Vormerkung der Kindererziehung reicht also nicht, muss ich deshalb einen Extra-Antrag stellen? Ja. Sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung nur auf Antrag gespeichert. Das Antragsformular finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0800.html Sie können den Antrag auch gemeinsam mit einem Berater der Deutschen Rentenversicherung ausfüllen. Einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung können Sie hier online vereinbaren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html Demnächst beantrage ich meine Altersrente. Ich habe noch keinen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeit gestellt – ist das ein Problem? Nein. Die Zeiten gehen für Sie nicht verloren. Sie können sie auch erst mit dem Rentenantrag geltend machen. Damit Sie einen Überblick über Ihre Rentenansprüche haben, ist aber besser, wenn Sie den Antrag frühzeitig stellen. Wie kann ich prüfen, ob Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in meinem Rentenkonto gespeichert sind? Das können Sie dem „Versicherungsverlauf“ der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Mit 43 Jahren erhalten Sie von der Versicherung automatisch eine aktuelle Version Ihres Versicherungsverlaufs sowie einen Fragebogen zur Kontenklärung. Ab Ihrem 55. Geburtstag wird Ihnen der Versicherungsverlauf alle drei Jahre zusammen mit Ihrer Rentenauskunft zugesandt. Liegt Ihnen kein aktueller Versicherungsverlauf vor, so können Sie diesen jederzeit anfordern. Das geht auch online. Melden Sie sich im Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung an und laden Sie den Verlauf herunter. Hier kommen Sie zum Kundenportal: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/ DE/Kundenportal/kundenportal-node.html Welchem Elternteil werden die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeit zugeteilt? In der Regel der Mutter. „Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat“, so steht es im Rentengesetz (§ 56 Abs. 2 SG VI). Und das gilt natürlich nicht nur für Mütter, sondern auch für Väter. Das Bundesozialgericht hat allerdings gesagt: In Deutschland liegt die Erziehungsarbeit nach wie vor überwiegend bei Müttern und diese schränken ihre Erwerbstätigkeit nach wie vor häufig ein. Deshalb ist es in Ordnung, dass Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit im Zweifelsfall – etwa, wenn sich die Elternteile hierüber nicht einig sind – der Mutter zugeordnet werden. O-Ton Bundessozialgericht (BSG): “Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer.“

Monster Ztudio/ Shutterstock.com Ausgabe 18 / Mai 2025 12 Kindererziehung und Rente Können Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit auch dem Vater zugeteilt werden? Ja. Der erste Ansatzpunkt dafür ist die so genannte gemeinsame Erklärung der Eltern. Dafür gibt es ein Antragsformular. Es nennt sich „Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit /Berücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung“. Das Formular kann sich jeder im Internet herunterladen: V0820 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/ V0820.html. Die Erklärung müssen die Eltern unterschreiben. Beide Elternteile können damit gemeinsam und verbindlich festlegen, welchem Elternteil die Familienleistungen bei der Rente zustehen. Wenn dort für eine bestimmte Zeit der Vater eingetragen wird, dann gilt das auch so – wie groß der Anteil des Vaters an der Erziehung und Betreuung des Kindes ist, spielt dann keine Rolle. Wann muss die Erklärung abgegeben werden? Niemand muss die Erklärung abgeben, aber wer die Vorteile nutzen will, die mit der Erklärung verbunden sind, muss das nach der Geburt eines Kindes möglichst schnell tun. Denn die Erklärung kann man nur für die Zukunft abgeben, rückwirkend maximal für die vergangenen zwei Monate. Mit der förmlichen Erklärung müssen sich Eltern nicht für die ganze Erziehungszeit festlegen, sie können zunächst beispielsweise für die ersten zwölf Monate bestimmen, wer die Kindererziehungszeit erhält und danach nochmals festlegen, wie sie die Erziehungsarbeit unter sich aufteilen. Wichtig zu wissen ist aber: Die förmliche Erklärung bindet die Eltern. Wann sollte ich Kinderberücksichtigungszeiten auf dem Rentenkonto gespeichert werden? Im Standardfall nach Ablauf der Berücksichtigungszeit – also zehn Jahre nach der Geburt.

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