jaehrlicher_depotcheck

Ausgabe 49 / Dezember 2024 10 Depotcheck Steuer auf die Gewinne berücksichtigen Das Steuer-Thema ist für die meisten Menschen alles andere als erquicklich. Dennoch kann es sich buchstäblich auszahlen, grundsätzliche Din-ge zu beachten – das gilt auch bei der Geldanla-ge. Wichtig zu wissen: Verluste bei Ihren Anlagen können Ihre Steuerschuld beim Fiskus mindern. Das Prinzip: Wenn Sie Wertpapiere zu einem geringeren Preis verkaufen, als Sie sie gekauft haben, können Sie die Verluste beim Finanzamt steuerlich geltend machen und diese mit künftigen Gewinnen verrechnen. Dazu müssen die Verluste jedoch tatsächlich realisiert werden. Buchverluste zählen nicht für die Verlustbescheinigung. Börsengewinne, wozu auch Dividenden und Zinsen zählen, müssen Sie grundsätzlich versteuern. Auf realisierte Gewinne zahlen Sie 25 Prozent Abgeltungsteuer ans Finanzamt. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Erzielen Sie Kapitalgewinne, behält Ihre Bank oder Ihr Broker die Abgeltungsteuer automa-tisch ein. Allerdings gibt es einen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro, für zusammenveranlagte Ehepaare sind dies 2.000 Euro. Diesen „Sparerpauschbetrag“ berücksichtigt Ihre depotführende Bank, wenn Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilen. Daher müssen Sie erst Steuern zahlen, wenn Ihre Kapitaleinkünfte den Freibetrag überschreiten. Haben Sie Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Banken oder Brokern, können Sie Ihren Freibetrag auch aufteilen. Sie können beispielsweise 500 Euro bei einer Bank und die restlichen 500 Euro bei einem anderen Institut freistellen. Achten Sie darauf, dass Sie die Obergrenze des Sparerpauschbetrags nicht überschreiten. Sollten Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen, können Sie sich die gezahlte Abgeltungsteuer später im Rahmen Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Um Verluste und Gewinne aus dem Handel bei verschiedenen Banken zu verrechnen, müssen Sie bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres eine Verlustbescheinigung für Ihre Steuererklärung beantragen. Eine wichtige Regel: Verluste aus Kapitalanlagen können Sie nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. So ist eine Verrechnung mit Gewinnen aus Immobiliengeschäften nicht möglich. Dabei gibt es bei der Bank zwei „Verrechnungstöpfe“. FON‘s Fasai / Shutterstock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy MTk4MTUx