PERO studio / Shutterstock.com Ausgabe 47 / November 2024 8 Finanzen 2025: Was sich ändert und wie Sie jetzt noch profitieren können Inflationsausgleichsprämie steuerfrei Damit Arbeitgeber ihre Beschäftige in Zeiten hoher Inflation unterstützen können, wurde die steuerfreie begünstigte Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Steuerbefreit sind Zahlungen an jeden Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro. Liegt der Betrag darüber, so muss dieser Teil versteuert werden. Begünstigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit und Minijobber. Die Steuerbefreiung für den Inflationsausgleichsprämie gilt nur noch für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024. Bis zu diesem Stichtag sind auch Teilbeträge möglich. Liegt der Auszahlungsbetrag über 3.000 Euro, so muss dieser Teil versteuert werden. Begünstigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ob in Voll- oder Teilzeit oder als Minijobber. Allerdings hat der Fiskus eine steuerbegünstigte Prämienzahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Damit die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auf Ihrem Gehaltskonto landet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ` Die Zahlung wird zusätzlich zum Lohn oder Gehalt geleistet. Eine bloße Umwandlung des geschuldeten Entgelts ist nicht möglich. Dies gilt auch für ein vertraglich festgelegtes Weihnachts- und Urlaubsgeld. ` Der Arbeitgeber gewährt die Prämie als freiwillige Sonderzahlung. ` Es besteht ein sachlicher Zusammenhang mit der Inflation (Inflationsbezug). Als Zahlungsgrund reicht der Vermerk „Inflationsausgleich“ in der Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger dazu aus. ` Die Auszahlung erfolgt als Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto im Begünstigungszeitraum, spätestens bis zum 31. Dezember 2024. Wer die erwünschten Steuervorteile noch in Anspruch nehmen will, muss sich also sputen. Um die Inflationsausgleichsprämie noch rechtzeitig in diesem Jahr steuerfrei zu kassieren, sollten Sie sich möglichst umgehend an ihren Arbeitgeber wenden.
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