Ausgabe 47 / November 2024 6 Finanzen 2025: Was sich ändert und wie Sie jetzt noch profitieren können Tipps und Infos für Berufstätige Höherer Mindestlohn und steigende Azubi-Vergütung Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn überregional und für alle Branchen auf 12,86 Euro je Arbeitsstunde erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Von der Erhöhung profitieren auch Minijobber und saisonale Arbeitskräfte. Davon ausgenommen sind jedoch Auszubildende. Doch auch Azubis gehen nicht leer aus. Viele von ihnen bekommen mit dem Beginn des nächsten Jahres ebenfalls mehr Geld. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Mindestvergütung für Auszubildende in Betrieben ohne Tarifbindung im: ` Ersten Lehrjahr monatlich von 649 Euro auf 682 Euro ` Zweiten Lehrjahr monatlich von 766 Euro auf 805 Euro ` Dritten Lehrjahr monatlich von 876 Euro auf 921 Euro ` Vierten Lehrjahr monatlich von 909 Euro auf 955 Euro. Neue Entgeltgrenze für Minijobber Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) wird zum Beginn des neuen Jahres von bisher 538 Euro auf 556 Euro angehoben. Werbungskosten für Arbeitnehmer Ausgaben aus beruflichen Gründen, die in direktem Zusammenhang mit der eigenen Erwerbstätigkeit stehen, zählen zu den Werbungskosten. Arbeitnehmer können diese Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Ohne besondere Nachweise erkennt das Finanzamt bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit jährlich 1.230 Euro als Werbungskostenpauschale an. Der Pauschbetrag wird automatisch von den Einnahmen abgezogen. Fallen die Werbungskosten höher aus, müssen sie im Einzelnen belegt werden. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Fachlektüre, Fahrtkosten, Weiter-, Fortbildungs- und Bewerbungskosten und Gewerkschaftsbeiträge. LuFeTa / Shutterstock.com
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