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Ausgabe 47 / November 2024 5 Finanzen 2025: Was sich ändert und wie Sie jetzt noch profitieren können Gesundheitskosten Maßnahmen im Gesundheitsbereich sind oftmals kostspielig und belasten das Finanzbudget vieler Patienten, Behinderter und Pflegebedürftiger über Gebühr. Das gilt vor allem für Haushalte mit chronisch oder schwerkranken Menschen. Besonders zu nennen sind sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel). Das sind Leistungen, die nicht zum medizinischen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Es handelt sich dabei um Selbstzahler-Leistungen, die aus der privaten Tasche bezahlt werden müssen. Doch nun die gute Nachricht: Gesundheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, die in der Steuererklärung abgesetzt werden können. Allerdings nur dann, wenn sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Die Zumutbarkeitsgrenze beträgt, gestaffelt nach Höhe der Einkünfte und Familienstand, zwischen einem Prozent und sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Alles was darüber liegt, wird steuerlich den außergewöhnlichen Belastungen zugerechnet. Die zumutbare Belastung beträgt beispielsweise bei Steuerpflichtigen mit einem oder zwei Kindern sowie Gesamteinkünften in einer Spanne von 15.340 Euro bis maximal 51.130 Euro drei Prozent der erzielten Einkünfte. Tipp: Sammeln und sichten Sie alle Belege und Rechnungen über Gesundheitskosten, die nicht von den gesetzlichen Kassen erstattet werden. Dazu gehören Zu- beziehungsweise Aufzahlungen für Medikamente ebenso wie für medizinisch notwendige Heil- und Hilfsmittel sowie Eigenanteile bei ärztlich verordneten Anwendungen wie etwa Beispiel Therapien oder Reha-Maßnahmen. Auch Fahrt- beziehungsweise Reisekosten zu Arztpraxen und medizinischen Versorgungseinrichtungen gehören dazu. Spenden Sach- und Geldspenden werden durch das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen als steuerbegünstigte Sonderausgaben anerkannt. Spenden sind freiwillige Aufwendungen für mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Inland und im EU-Ausland. Die Höhe der Spenden darf bis zu 20 Prozent der Gesamteinkünfte betragen. Allerdings sind sie nur dann über die Steuererklärung absetzbar, wenn sie zu einem vom Fiskus anerkannten Zweck geleistet werden. Das können Zahlungen an begünstigte Institutionen wie etwa gemeinnützige Vereine, Kirchen, Universitäten, Museen, Tierheime, Umweltverbände und Spenden für Katastrophenfälle sein. Für Spenden bis zu 300 Euro, in Katastrophenfällen sogar unbegrenzt, gilt ein vereinfachter Spendennachweis, so dass es keiner gesonderten Spendenquittung bedarf. Vielmehr genügen bei Barleistungen die Einzahlungsquittung oder bei Überweisungen die Buchungsbestätigung der Bank, zum Beispiel durch den entsprechenden Kontoauszug. Bei Sachspenden muss deren Wert ausreichend dokumentiert werden. Spenden und Beiträge an politische Parteien sind bis zu 1.650 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern bis zu 3.300 EUR begünstigt. Die genannten Beträge sind zu 50 Prozent abzugsfähig.

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