finanzielle-gleichberechigung

Ausgabe 09 / Februar 2025 7 Familiengründung Ansprüche von Langzeit- Hausfrauen an den Ehepartner Für welches Kontenmodell Sie sich auch entscheiden: Derjenige, der erwerbstätig ist, ist demjenigen, der zuhause die Kinder hütet, zur Zahlung von Haushaltsgeld und Taschengeld verpflichtet. Die Regelung des sogenannten Familienunterhalts ist in den Paragraphen 1360 bis 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Die Regelungen des Familienunterhalts gelten grundsätzlich für alle verheirateten Paare, unabhängig davon, ob einer der Ehepartner dauerhaft Hausfrau oder Hausmann ist oder vorübergehend in Elternzeit geht. Entscheidend ist, dass ein Ehepartner aufgrund der Aufgabenteilung – sei es durch Elternzeit oder anderweitige Vereinbarungen – keine eigenen Einkünfte erzielt oder diese nicht ausreichen, um seinen Bedarf zu decken. Das bedeutet: Auch während der Elternzeit hat der erwerbstätige Partner die Pflicht, Haushaltsgeld, Mittel für den Lebensunterhalt sowie Taschengeld bereitzustellen, sofern dies den gemeinsamen Lebensverhältnissen entspricht. Die konkrete Höhe richtet sich dabei nach dem Einkommen und den individuellen Verhältnissen der Familie. In den nachfolgenden Paragraphen heißt es, dass der angemessene Unterhalt der Familie alles umfasst, „was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.“ Die finanziellen Mittel für Haushalt und persönlichen Bedarf der Hausfrau oder des Hausmannes sind dabei rechtzeitig im Voraus zur Verfügung zu stellen. Der Erwerbstätige muss dem Partner also pünktlich Geld für die Führung des Haushaltes, für den Bedarf der Kinder sowie Taschengeld zur freien Verfügung überweisen. Die Gerichte halten ein Taschengeld in Höhe von fünf bis sieben Prozent des als Familienunterhalts zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens für angemessen. In unserem Beispiel (4.805 Euro Familieneinkommen) wären das 240 bis 336 Euro für die Hausfrau beziehungsweise den Hausmann. New Africa/ Shutterstock.com

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