Ausgabe 21 / Mai 2025 7 Erbengemeinschaft - Kompliziertes Konstrukt mit Konfliktpotenzial Auflösung der Erbengemeinschaft: Der Erbauseinandersetzungsvertrag „Ziel einer Erbengemeinschaft ist in der Regel deren Auflösung, denn lange möchte man in dem sperrigen juristischen Konstrukt meist nicht verbleiben“, sagt Rechtsanwältin Gesa Modersohn. Die Pflicht, alle Entscheidungen über die Erbmasse einstimmig zu treffen, ist eine Herausforderung. Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, sobald der Nachlass verteilt ist. Geschieht dies in friedlicher Absprache, benötigen Erben nicht zwingend einen formellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Ist die Aufteilung des Nachlasses jedoch konfliktreich, wird ein solcher Vertrag oft mit juristischer Unterstützung durch einen Anwalt oder einen Notar aufgesetzt, vor allem, wenn eine Immobilie Teil des Nachlasses ist. Bei einer Grundstückübertragung muss ein Notar den Vertrag beurkundet haben. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Aufteilung des Erbes. Alle Erben müssen zustimmen, damit der Vertrag gültig ist. Tipp: Häufig wünschen sich Erben, auf eine Mustervorlage eines Erbauseinandersetzungsvertrags zurückzugreifen. Das ist allerdings nicht zu empfehlen, denn jede Erbschaft ist höchst individuell. Eine Mustervorlage kann nur einen standardisierten Modellfall abbilden. Um einen Eindruck zu erhalten, wie so ein Vertrag grundsätzlich aussehen könnte, finden Sie einen Link am Ende des Textes. Auflösung der Erbengemeinschaft kein Muss Grundsätzlich sind die Erben nicht gezwungen, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sie können als Gesamthandsgemeinschaft auch am gemeinschaftlichen Eigentum und der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses festhalten. Stirbt einer der Miterben, so geht sein Miterbenanteil auf seine Erben über, die dann gemeinsam seine Miterbenstellung in der Erbengemeinschaft übernehmen und gleichzeitig untereinander eine neue andere Erbengemeinschaft bilden. Gemeinsame Verwaltung des Erbes Solange das Erbe nicht aufgeteilt ist, müssen die Miterben es gemeinsam verwalten. Das bedeutet, dass sie mehrheitlich entscheiden müssen, wie mit Immobilien, Bankkonten oder Wertgegenständen umgegangen wird. Das ist häufig problematisch, denn die Erben haben oftmals unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie dies geschehen soll. Gerade bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen können langwierige Diskussionen entstehen. Ein weiteres Problem ist die finanzielle Verantwortung der Erben. So müssen laufende Kosten wie Grundsteuern, Instandhaltungskosten oder Hypothekenzahlungen gemeinsam getragen werden. Jeder Miterbe ist anteilig verpflichtet, sich an diesen Kosten zu beteiligen – auch wenn er selbst möglicherweise keine Nutzung des Nachlasses wünscht. Natürlich werden auch Einnahmen untereinander gemäß Erbquote geteilt. Grundsätzlich müssen alle Miterben die anfallenden Kosten anteilig nach ihrer Erbquote tragen. Das gilt für: ` Steuern und Abgaben (z. B. Grundsteuer bei Immobilien) ` Unterhalts- und Reparaturkosten für Immobilien ` Versicherungskosten (z. B. Gebäudeversicherung, Kfz-Versicherung bei geerbten Fahrzeugen) ` Verwaltungs- und Notarkosten Gibt es Streit darüber, ob eine Ausgabe notwendig ist, kann dies zu großen Konflikten führen. Lehnt ein Erbe oder eine Erbin es ab, seinen oder ihren Anteil an einer anstehenden Reparatur oder Steuerzahlung zu leisten, müssen die anderen
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