Ausgabe 21 / Mai 2025 4 Erbengemeinschaft - Kompliziertes Konstrukt mit Konfliktpotenzial So teilt die Erbengemeinschaft den Nachlass auf Wer hat das Sagen in einer Erbengemeinschaft? In einer Erbengemeinschaft haben alle Erben ein Mitspracherecht und zwar unabhängig davon, wie hoch ihr Erbanteil ist. Das ist genau der Punkt, der eine Erbengemeinschaft so komplex macht! Die Erbengemeinschaft hat die Aufgabe, die Erbmasse zu verwalten und unter den Erben zu verteilen. Eine Verwaltung ist zum Beispiel dann nötig, wenn zur Erbmasse eine vermietete Immobilie gehört. Solange, bis die Erbmasse aufgeteilt ist, ist die Immobilie natürlich weiter zu verwalten: Mietverträge zu führen, Nebenkosten abzurechnen, Reparaturen auszuführen und vieles mehr. Bei Verwaltungsangelegenheiten genügt es häufig, wenn sich die Erben mehrheitlich einig sind. Kommt es zur Aufteilung des Erbes, müssen Beschlüsse einstimmig gefasst werden, also etwa, ob die Immobilie verkauft werden soll. Die Erbquote: So verteilt sich das Erbe bei einer Erbengemeinschaft Nicht alle Erben in einer Erbengemeinschaft erben zwangsläufig zu gleichen Teilen. Die Erbquote bestimmt, wie viel jeder Erbe und jede Erbin vom Nachlass erhält. Entweder haben Erblasser oder Erblasserin dies in seinem Testament bestimmt oder – wenn kein Testament vorliegt – es gilt die gesetzliche Erbfolge. So haben zum Beispiel Ehepartner, Kinder und Enkel Vorrang vor weiter entfernten Verwandten. Benötigt eine Erbengemeinschaft einen Erbschein? Erben müssen nachweisen, dass sie rechtmäßige Erben sind. Sonst erhalten sie weder Zugriff auf Bankkonten, noch können sie Verträge auflösen oder gar eine Immobilie veräußern. Einen solchen Nachweis erbringt ein Erbschein. Er ist ein amtliches Dokument, das die Erben legitimiert und ihnen erlaubt, über den Nachlass zu verfügen. Ob er notwendig ist, hängt von der Situation ab: Bei Bankkonten, Immobilien oder Grundbesitz wird er in der Regel benötigt. Manchmal genügt auch eine notarielle Vorsorgevollmacht, die der Erblasser vor seinem Tod unterschrieben hat und die über den Tod hinaus gelten muss. Grundsätzlich kann für die gesamte Erbengemeinschaft ein gemeinsamer Erbschein ausgestellt werden, der alle Erben samt ihrer Erbquoten aufführt. Alternativ kann jeder Miterbe auch einen Teilerbschein beantragen, der lediglich seinen eigenen Anteil am Nachlass bescheinigt. Allerdings enthält ein Teilerbschein keine Informationen über die anderen Miterben und ihre Quoten. Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses. In der Regel teilen sich die Miterben die Kosten anteilig entsprechend ihrer Erbquote. Wird der Erbschein jedoch nur von einem Erben beantragt, kann er die anderen Miterben zur anteiligen Erstattung der Kosten auffordern. Beispiel: Die drei Geschwister aus dem obigen Beispiel, Anna, Ben und Carla, erben gemeinsam ein Vermögen im Wert von 300.000 Euro. Die Gebühren für den Erbschein betragen nach der aktuellen Gebührenordnung beispielsweise 870 Euro. Falls Anna den Erbschein alleine beantragt, kann sie Ben und Carla dazu auffordern, jeweils ein Drittel der Kosten zu übernehmen. Weigern sie sich, müsste Anna die Summe zunächst selbst zahlen und möglicherweise auf dem Rechtsweg eine Kostenerstattung durchsetzen.
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