Jacob Lund / Shutterstock.com Ausgabe 21 / Mai 2025 11 Erbengemeinschaft - Kompliziertes Konstrukt mit Konfliktpotenzial Teilungsanordnungen und Ausgleichsansprüche Sie können in einem Testament auch eine Teilungsanordnung festhalten und so bestimmen, wer welchen Erbschaftsgegenstand erhalten soll. Ein Testament ermöglicht es auch, Ausgleichsansprüche, die beispielsweise unter Geschwistern entstehen können, zu regeln. Fallbeispiel: Der Vater von Anna und Ben hat seinem Sohn Ben zu Lebzeiten Geld zukommen lassen, um einen Wohnungskauf zu realisieren. Das möchte der Vater bei der Erbteilung ausgleichen, so dass Anna nicht benachteiligt wird. Dabei ist auch der durch Inflation bis zum Todesfall eingetretene Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. Beträgt der aktuelle Nachlass des Vaters zum Beispiel 100.000 Euro und hat der Sohn Ben wegen der früheren Zuwendung einen (inflationsbereinigten) Betrag von 50.000 Euro per Testament auszugleichen, so wird ein sogenannter Ausgleichungsnachlass aus dem Nachlasswert und dem Ausgleichungswert gebildet. Der Ausgleich berechnet sich dann wie folgt: Der Nachlass in Höhe von 100.000 Euro, plus der Betrag für den Sohn Ben in Höhe von 50.000 Euro, ergeben einen Ausgleichungsnachlass in Höhe von 150.000 Euro. Hiervon würde eigentlich jedes Kind die Hälfte erhalten, also 75.000 Euro. Da Ben bereits 50.000 Euro bekommen hatte, bleiben für ihn statt 75.000 nur 25.000 Euro. Die Tochter Anna erhält hingegen 75.000 Euro. Unter dem Strich haben dann beide Erben vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten und von Todes wegen genau dasselbe bekommen. Grundsätzlich können Sie ein Einzeltestament aufsetzen oder auch ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Testamentsvolltrecker zu benennen, der sicherstellt, dass das Erbe so aufgeteilt wird, wie Sie es im Testament verfügt haben. Ein solcher Testamentsvollstrecker ist oft ein Jurist. Sonderfall: Berliner Testament Eine beliebte Testament-Variante ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein – die Kinder erben erst im zweiten Schritt, wenn auch der andere Elternteil verstorben ist. Diese Variante wird häufig gewählt, um den Ehepartner finanziell abzusichern. Im ersten Erbgang wird so eine Erbengemeinschaft vermieden. Im zweiten Erbengang, wenn die Kinder erben, entsteht jedoch eine Erbengemeinschaft.
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