Ausgabe 16 / April 2025 13 Erbschaftssteuer verhindern: Die Immobilie an die Kinder übergeben Bacho / Shutterstock.com Vertragliche Rückforderungen Häufiger als die gesetzlichen Gründe kommen in der Praxis Rückforderungen vor, die beide Parteien fest vereinbart hatten. Dafür ein paar Beispiele: Die beschenkte Person stirbt vor dem Schenker. Mit einer solchen Regelung soll verhindert werden, dass die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn die Immobilie erbt und diese eventuell einem neuen Partner weitergibt. Das Rückforderungsrecht hat noch einen großen finanziellen Vorteil: Würden die Eltern das Haus von ihrem Kind erben, müssten sie unter Umständen Erbschaftsteuer zahlen, weil sie nur einen Freibetrag von 100.000 Euro haben. Geht das Eigentum per Rückforderung an die Eltern zurück, fällt keine Steuer an. Die beschenkte Person lässt sich scheiden. Lebt beispielsweise der beschenkte Sohn in einer Zugewinngemeinschaft und die Ehe geht auseinander, hat er der Frau den Wertzuwachs zu erstatten. Fällt die Wohnung zurück, wird das umgangen. Die Immobilie wird ohne Zustimmung des Schenkers verkauft. Wenn die Eltern wollen, dass die Immobilie in der Familie bleibt, lässt sich dies so bewerkstelligen. Die beschenkte Person wird insolvent. In diesem Fall könnte die Immobilie an die Gläubiger des Beschenkten gehen. Durch die Rückforderung wird das verhindert. Wer all diese Dinge im Grundbuch eintragen lässt, hat die Gewähr, dies auch in der Praxis durchsetzen zu können. Tipp: Eine Immobilie zu vererben, wirkt auf den ersten Blick sinnvoll – doch ohne klare Regelung drohen Konflikte. Wer zu Lebzeiten klug plant, kann Streit unter den Erbenden vermeiden. Ein weiterer Ratgeber von biallo.de zeigt, wie Sie mit Testament, Vermächtnis oder Schenkung für klare Verhältnisse sorgen.
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