Ausgabe 13 / März 2025 9 Altersvorsorge und Steuern Riester- und Betriebsrenten sind voll steuerpflichtig Auszahlungen aus einem geförderten Riester-Vertrag sind dagegen in voller Höhe steuerpflichtig. Sowohl monatliche Renten als auch die bei Beginn mögliche Kapitalzahlung in Höhe von maximal 30 Prozent sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das Gleiche gilt für Betriebsrenten, die sich Beschäftige per Entgeltumwandlung aufgebaut haben. Da in der Ansparphase keine Steuern auf eingezahlte Beiträge anfallen, müssen Sie die Zusatzrente im Alter voll versteuern. Wählen Sie statt einer monatlichen Rente eine Kapitalzahlung, wie es manche Verträge erlauben, kann die Belastung durch die Steuerprogression sehr hoch ausfallen. Sie sollten sich daher steuerlich beraten lassen. Sonderfälle bei Betriebsrenten Anders sieht es aus, wenn Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge – etwa nach einen Jobwechsel – privat weitergeführt haben. Zahlten Sie Beiträge aus Ihrem Netto, ist die darauf entfallende Rente später nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Es gelten dann die gleichen Regeln wie für private Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Dazu gleich mehr. Eine weitere Ausnahme sind Betriebsrenten aus alten Direktversicherungen oder Pensionskassen, die Sie vor 2005 abgeschlossen haben. Wurden die Beiträge in der Ansparphase pauschal versteuert, bleibt eine spätere Kapitalzahlung steuerfrei. Monatliche Rentenzahlungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Auch Werksrentner genießen einen Sonderstatus. Zahlt der frühere Arbeitgeber monatliche Bezüge – aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse –, versteuert er diese wie Arbeitslohn. Diese Betriebsrenten werden steuerlich wie Pensionen behandelt. Daher profitieren nicht nur Beamte im Ruhestand, sondern auch Werkspensionäre von einem zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Starten die Zahlungen 2025, sind 13,2 Prozent der Versorgungsbezüge steuerfrei – maximal jedoch 990 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 297 Euro. Von einer Werksrente in Höhe von 1.300 Euro bleiben also 468,60 Euro steuerfrei (171,60 Euro + 297 Euro Zuschlag). 831,40 Euro versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Auch hier gilt: Der im ersten Rentenbezugsjahr ermittelte Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Rentendauer festgeschrieben und verändert sich nicht. Zwar bleibt auch für künftige Rentnergenerationen ein Teil dieser Betriebsrenten steuerfrei. Allerdings sinkt auch dieser Freibetrag bis 2058 schrittweise auf null, wie folgende Tabelle zeigt. Ralf Geithe / Shutterstock.com
RkJQdWJsaXNoZXIy MTk4MTUx