Ausgabe 13 / März 2025 7 Altersvorsorge und Steuern Steuervorteil für Rentenversicherungen Sparen Sie sich mit einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung eine Zusatzrente an, sind Wertzuwächse zunächst steuerfrei. Solange das Vermögen in der Versicherung bleibt, fällt keine Abgeltungssteuer auf Verkaufsgewinne und Fondsausschüttungen an. Sie können also Ihr Portfolio beliebig oft umschichten. Anders als im Privatdepot bleiben die Erträge in der Ansparphase steuerfrei. Auch Kapitalerträge aus geförderten Rentenversicherungen wie Riester und Rürup sowie bAV-Verträgen sind von der Abgeltungssteuer ausgenommen, da sie ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen. Tipp: Wie Sie sich eine private Rente von 500 Euro monatlich ansparen, welchen Kapitalstock Sie benötigen und welche Anlagen sich für die Altersvorsorge ab 50 eignen, lesen Sie in diesem biallo-Ratgeber zum Thema “Sparen fürs Alter”. Wie viel Steuern zahlen Sie auf Ihre Renten? Vor zwanzig Jahren wurde die nachgelagerte Besteuerung von Leibrenten eingeführt. Darunter versteht man Renten, die bis ans Lebensende bezahlt werden. Dazu zählen – neben der gesetzlichen – auch Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sowie die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt. 2005 mussten Senioren 50 Prozent dieser Altersbezüge versteuern. Bis 2058 steigt der steuerpflichtige Anteil schrittweise auf 100 Prozent an. Ursprünglich sollten die Renten bereits ab 2040 voll zu versteuern sein. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum jedoch gestreckt. Der steuerpflichtige Anteil steigt jetzt nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. In der Praxis funktioniert das wie folgt: Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird ein individueller Rentenfreibetrag errechnet. Gehen Sie dieses Jahr in Rente, sind 83,5 Prozent Ihrer Altersbezüge steuerpflichtig. Bei einer Monatsrente von 1.300 Euro müssen Sie also 1.085,50 Euro mit dem Finanzamt teilen. 214,50 Euro bleiben steuerfrei. 2026 versteuern Neurentner 84 Prozent. Der Rentenfreibetrag sinkt dann auf 16 Prozent. Wichtig zu wissen: Das Finanzamt rechnet den steuerfreien Rentenanteil bei der ersten vollen Steuerveranlagung als Rentner oder Rentnerin in einen festen Eurobetrag um und schreibt diesen für die gesamte Bezugsdauer fest. Künftige Rentenerhöhungen – wie zum 1. Juli 2025 geplant – müssen Sie also komplett versteuern.
RkJQdWJsaXNoZXIy MTk4MTUx