Altersvorsorge-und-Steuern

Ausgabe 13 / März 2025 16 Altersvorsorge und Steuern Darüber hinaus sind auch Versorgungsbezüge – wie Beamten- und Werkspensionen – sowie Betriebsrenten aus Entgeltumwandlungen beitragspflichtig. Nur kleine Renten bis 187,50 Euro im Monat (Stand 2025) bleiben beitragsfrei. Wer eine höhere Betriebsrente bekommt, zahlt KV-Beiträge auf den übersteigenden Betrag. Die Pflegeversicherung berechnet ihren Beitrag jedoch auf Basis der kompletten Rentenzahlung, sobald diese die Grenze von 187,50 Euro übersteigt. Ein weiterer Nachteil: Betriebsrentner müssen die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen. Einzige Ausnahme: Führen Sie einen bAV-Vertrag privat fort und zahlen Beiträge aus Ihrem Nettolohn, fallen auf diesen Rentenanteil später keine Sozialabgaben an. Ein Rechenbeispiel: Zum besseren Vergleich gehen wir ebenfalls von einer Betriebsrente in Höhe von 1.800 Euro aus. Sie hätten dann folgende Abzüge: Betriebsrente 1.800,00 € minus Freibetrag zur KV 187,50 € Basis zur Berechnung des KVBeitrags 1.612,50 € KV-Beitrag* (17,1 %) 275,74 € Beitrag zur Pflege-versicherung (3,6 % von 1.800 €) 64,80 € Rente nach Abzug der Sozialbeiträge, aber vor Steuern 1.458,46 € Annahmen: 14,6 % allgemeiner KV-Beitragssatz + 2,5 % Zusatzbeitrag, Pflegebeitrag (1 Kind berücksichtigt, Kinderlose zahlen 4,2 %) Für Ihre Betriebsrente zahlen Sie höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allein dadurch reduziert sich Ihre Rente bereits um 123 Euro. Diese müssen Sie aber noch versteuern. Wichtig zu wissen: In der Summe unterliegen Renten bis maximal 5.512,50 Euro der Beitragspflicht (Stand 2025). Für Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, Rürup- und Riester-Renten fallen hingegen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Zahlen Sie jedoch im Rahmen einer betrieblichen Vorsorge in eine Rürup-Police ein, ist die spätere Rente sozialversicherungspflichtig. Tipp: Wie Sie die Sozialversicherungsbeiträge bei betrieblichen Kapitalzahlungen berechnen und was für Altverträge vor 2005 gilt, erfahren Sie im Ratgeber zur betrieblichen Altersvorsorge auf biallo.de. Freiwillig versicherte Rentner: Richtig teuer wird es hingegen für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner und Rentnerinnen. Sie zahlen auf sämtliche Einkommen und Zusatzrenten (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das betrifft nicht nur die gesetzliche und Betriebs-, sondern auch Rürup-, Riester- und private Renten sowie Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gibt es auch den Freibetrag von 187,50 Euro nicht. Sämtliche Einkünfte sind ab dem ersten Euro beitragspflichtig. Bei der Beitragsberechnung gilt zudem ein gesetzlich vorgeschriebenes monatliches Mindesteinkommen von 1.248,33 Euro (Stand 2025) – auch wenn die tatsächlichen Einkünfte geringer ausfallen. Auch hier ein Beispiel: Ihr monatliches Gesamteinkommen aus gesetzlicher Rente und weiteren Einkünften beträgt 3.000 Euro. gesetzliche Rente 1.800,00 € ½ KV-Beitrag* (8,55 %, die andere Hälfte trägt die DRV) 153,90 € Beitrag zur Pflegeversicherung (3,6 %) 64,80 € Gesamtabzüge GRV 218,70 € Betriebsrente 250,00 € Private Rente 300,00 € Mieteinnahmen 650,00 € Summe der weiteren Einkünfte 1.200,00 € KV-Beitrag* (17,1 %) 205,20 € Beitrag zur Pflegeversicherung (3,6 %) 43,20 € Gesamtabzüge auf weitere Einkünfte 248,40 € Monatseinkommen nach Abzug der Sozialbeiträge, aber vor Steuern 2.532,90 €

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