Altersvorsorge-und-Steuern

Ausgabe 13 / März 2025 15 Altersvorsorge und Steuern Tipp: Wie Sie Ihre Steuererklärung selbst machen und welche Kosten Sie steuerlich absetzen können, erfahren Sie in einem weiterfürenden biallo-Ratgeber. Ein Beispiel: Ihre fondsgebundene Rentenversicherung zahlt Ihnen 2025 das angesparte Kapital aus. Sie sind 65 Jahre alt und haben die letzten zwanzig Jahre 28.800 Euro in die private Vorsorge eingezahlt. Ihr Altersvermögen ist auf 52.000 Euro angewachsen. Da kein Freistellungsauftrag vorliegt, führt der Versicherer auf den gesamten Gewinn in Höhe von 23.200 Euro Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag ab – insgesamt 6.119 Euro (23.200 Euro x 26,375 Prozent). Da Sie über 62 Jahre alt sind, müssten Sie jedoch nur die Hälfte des Gewinns, also 11.600 Euro, mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Dieser beträgt 30 Prozent. Sie geben daher Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung an. Vom steuerpflichtigen Gewinn zieht der Fiskus noch den maximalen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 627 Euro ab. Steuerpflichtig sind somit nur 10.973 Euro. Ihre Steuer beträgt demnach 3.291,90 Euro (10.973 Euro x 30 Prozent). Das Finanzamt erstattet Ihnen zu viel gezahlte Kapitalertragssteuern in Höhe von 2.827,10 Euro. Tipp: Mit dem Rentenrechner der Stiftung Warentest können Sie Ihre voraussichtliche Steuerbelastung im Alter berechnen. Gehen von der Zusatzrente Sozialbeiträge ab? Nicht nur Steuern fressen an Ihrer Rente. Von manchen Altersbezügen und Zusatzrenten gehen auch Beiträge zur Kranken- (KV) und Pflegeversicherung ab. Diese sind zum Jahreswechsel deutlich gestiegen. Für Rentner werden die erhöhten Beitragssätze mit der Rentenanpassung im Juli verrechnet. Wie hoch die Abzüge zu den Sozialversicherungen ausfallen, hängt davon ab, ob Sie im Alter in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind. Pflichtversicherte Rentner: Sind Sie – wie die meisten Ruheständler – in der KVdR pflichtversichert, müssen Sie auf Ihre gesetzliche Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die DRV übernimmt jedoch die Hälfte des KV-Beitrags inklusive Zusatzbeitrag. Beiträge zur Pflegeversicherung tragen Sie aber allein. Stammt die Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, müssen gesetzlich Versicherte den Krankenkassenbeitrag allerdings allein zahlen. Einen Zuschuss gibt es nicht. Angenommen Ihre gesetzliche Rente beträgt 1.800 Euro brutto im Monat. Die Abzüge zu den Sozialversicherungen berechnen Sie wie folgt: gesetzliche Rente 1.800,00 € ½ KV-Beitrag* (8,55 %, die andere Hälfte trägt die DRV) 153,90 € Beitrag zur Pflege- versicherung (3,6 %) 64,80 € Rente nach Abzug der Sozial beiträge, aber vor Steuern 1.581,30 € *Annahmen: 14,6 % allgemeiner KV-Beitragssatz + 2,5 % Zusatzbeitrag, Pflegebeitrag (1 Kind berücksichtigt, Kinderlose zahlen 4,2 %)

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