Ausgabe 13 / März 2025 14 Altersvorsorge und Steuern Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in % der Einkünfte Höchstbetrag in Euro 2005 40,0 1 900 2010 32,0 1 520 2015 24,0 1 140 2020 16,0 760 2025 13,2 627 2026 12,8 608 2027 12,4 589 2028 12,0 570 2029 11,6 551 2030 11,2 532 2035 9,2 437 2040 7,2 342 2045 5,2 247 2050 3,2 152 2055 1,2 57 2058 0,0 0 Quelle: Auszug aus der Tabelle im Einkommenssteuergesetz Darüber hinaus dürfen Ruheständler, wie andere Steuerpflichtige auch, Kosten etwa für Haushaltshilfe oder Handwerker, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd ansetzen. Pauschal erkennt das Finanzamt bei Rentnern und Rentnerinnen 102 Euro für Werbungskosten an. Sind Sie weiter berufstätig, gilt der höhere Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro. Wer neben seiner gesetzlichen noch eine betriebliche oder private Zusatzrente oder weitere Einkünfte hat, liegt aber schnell über dem steuerfreien Existenzminimum. Je höher Ihre Bezüge im Alter ausfallen, desto höher ist Ihr persönlicher Steuersatz. Holen Sie sich Steuern vom Finanzamt zurück Im Rentenalter kann es sich sogar lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, etwa wenn Sie Kapitaleinkünfte erzielen und Ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegt – also geringer ausfällt als die pauschale Abgeltungssteuer, die das Finanzinstitut an den Fiskus überweist. Auch wenn Sie eine Kapitalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung erhalten, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn Versicherer führen immer die volle Kapitalertragssteuer plus Soli und eventuell Kirchensteuer ans Finanzamt ab – auch, wenn Sie nur die Hälfte des Ertrags versteuern müssten. Die zu viel entrichtete Steuer können Sie sich aber vom Fiskus zurückholen. Dazu müssen Sie die Kapitalauszahlung in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben und die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt berücksichtigt dann auch den Altersentlastungsbetrag.
RkJQdWJsaXNoZXIy MTk4MTUx