Coronaschutzverordnung in NRW:
Fragen und Antworten

Informationen zur Maskenpflicht sowie den 3G-, 2G- und 2G-plus-Regelungen
Die Corona-Pandemie macht seit März 2020 Einschränkungen im Alltags jedes Einzelnen notwendig. Wie die Einschränkungen aussehen, richtet sich insbesondere nach der Infektionslage und der Situation in den Krankenhäusern des Landes. Was aktuell zu beachten ist, steht in der Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. (Stand: 13.2.2022)

Ja, mindestens eine medizinische Maske („OP-Maske") muss unter anderem getragen werden bei:

  • Fahrten im öffentlichen Bahn- und Busverkehr, Flügen, der Schülerbeförderung und in Taxen
  • Aufenthalt in Innenräumen mit Publikumsverkehr
  • Anstellen in Warteschlangen oder an Verkaufsständen im Freien
  • überregionale Großveranstaltungen, zum Beispiel Spiele der Fußball-Bundesliga, mit mehr als 750 Besucherinnen und Besuchern;
  • Veranstaltungen und Versammlungen unter anderem dann, wenn für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Empfohlen wird das Tragen einer mindestens medizinischen Maske auch im Freien immer dann, wenn ein Mindestabstand von anderthalb Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise beispielsweise in folgenden Fällen verzichtet werden:

  • bei privaten Treffen in Privaträumen
  • wenn ein Innenraum nur von einer Person genutzt wird (und das nicht nur vorübergehend)
  • in Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen.

Die 3G-Regel (Zutritt für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete) gilt unter anderem für:

  • Beerdigungen und standesamtliche Trauungen
  • Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der frühkindlichen Bildung in Kitas, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse
  • nicht-touristische Übernachtungen (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und jeweils nach Ablauf der Gültigkeit einen negativen Testnachweis vorlegen)
  • Friseurdienstleistungen, wenn FFP2-Masken getragen werden
  • Messen und Kongresse für gewerbliche Anbieter und Interessenten sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden
  • Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG (regelt die Versammlungsfreiheit) im öffentlichen Raum in Innenräumen
  • Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden
  • Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter (sofern ein geselliger Charakter vorliegt, gilt 2G!)
  • die Nutzung von Hochschulbibliotheken (einschließlich der kontaktfreien Ausleihe und Rückgabe von Medien) und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige (einrichtungsfremde Personen siehe 2G)
  • die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken
  • Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß § 16 Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
  • Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest durchführen)
  • betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe), wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind.

Die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene) gilt unter anderem für:

  • Ladengeschäfte und Märkte, mit Ausnahme von Lebensmittelhandel, Getränkemärkten, Reformhäusern, Babyfachmärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Optikern, Hörakustikern, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäften, Tierbedarfsmärkten, Futtermittelmärkten, Gartenmärkten und dem Großhandel
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen
  • Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen, etwa in Theatern und Kinos
  • Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen
  • Tierparks und zoologische Gärten
  • Freizeitparks
  • Spielhallen
  • die gemeinsame Sportausübung (Training und Wettkampf) im Freien auf Sportanlagen sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum
  • körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen)
  • touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sowie touristische Busreisen

Die 2G-Regel gilt NICHT für:

  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren
  • Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der maximal sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können bzw. konnten. Diese Personen müssen einen negativen Testnachweis vorzeigen
  • Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs

    Die 2G-plus-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit aktuellem, negativem Coronatest) gilt unter anderem für:

    • die Sportausübung in Innenräumen (Sporthallen, Fitnessstudios etc.) inklusive Reha-Sport. Ausnahmen gelten unter anderem für den Profisport
    • die Nutzung von Hallenschwimmbädern und Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios etc.)
    • das gemeinsame Singen von Chormitgliedern und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten
    • Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen (Maßstab: Mitsingen/Schunkeln/Tanzen)
    • überregionale Großveranstaltungen, zum Beispiel Spiele der Fußball-Bundesliga, mit mehr als 750 Besucherinnen und Besuchern;
    • privater Feiern mit Tanz, bei denen das Tanzen nicht den Schwerpunkt darstellt (z.B. Hochzeiten)
    • die Gastronomie (betrifft nicht das Abholen von bestellten Speisen und Getränken). Ausnahmen gelten für die Versorgung von Berufskraftfahrern auf Rasthöfen
    • Kantinen und Mensen für Externe
    • sexuelle Dienstleistungen

    Gültigkeit von Tests

    Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Maßgeblich für die Gültigkeit ist der Zeitpunkt, an dem der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einem Angebot erfolgt.

    Auch Selbsttests unter Aufsicht sind möglich.

    Ausnahmen von der 2Gplus-Regel

    Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2Gplus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder ...

    • über eine Auffrischungsimpfung verfügen (also insgesamt drei Impfungen),
    • geimpft genesene Personen (Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben) oder
    • sogenannte „frisch Geimpfte“ (Personen, bei denen die zweite Impfung mind. 14 Tage und höchstens 90 Tage her ist) und
    • „frisch Genesene“ (Personen, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist).

    Schülerinnen und Schüler gelten bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren als immunisiert und auch dann als getestet, wenn sie volljährig sind.

Ja. An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2Gplus), kann statt der Vorlage eines negativen Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden - so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers bzw. Übungsleiters.

Wichtig: Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zur Nutzung dieses einen Angebots. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen oder beispielsweise der Arbeitgeber (wenn er dies anbietet).

Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Ja. Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Ja, denn neben den bereits länger geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte erfordert die Ausbreitung der Omikron-Variante weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene.

Daher sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.

Private Treffen in Bereichen, für die 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regeln gelten und in denen es eine Zugangskontrolle gibt – also beispielsweise Kinos und Restaurants – dürfen auch mit mehr als zehn Personen stattfinden.

Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Große Publikumsmessen mit üblicherweise gleichzeitig mehr als 750 Besucherinnen und Besuchern sind in Nordrhein-Westfalen untersagt.

Neben den bereits bisher zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 750 Personen kann bei überregionalen Großveranstaltungen die Zuschauerkapazität ausgeweitet werden:

  • Bei Veranstaltungen in Innenräumen gilt dann eine maximale Auslastung von 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4.000 Zuschauer.
  • Bei Veranstaltungen im Freien liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Zuschauer.

Wenn diese erhöhte Zuschauerkapazität genutzt werden soll, gilt bei den Veranstaltungen grundsätzlich die 2Gplus-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske in allen Bereichen.

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, sind Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen.

Dies erfolgt aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz und gilt somit für ganz Nordrhein-Westfalen. Ebenfalls untersagt sind öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliche Feiern.

Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und vergleichbare Personen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind und Kontakte zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein.

Da, wo die 2G-Regel bzw. 2G-plus- Regel gilt, müssen die genannten nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Sofern das Tragen einer Maske während der Berufsausübung nicht möglich ist, gilt als Ersatz für die Immunisierung ein PCR-Test.

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber, wobei auch ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweisdokument vorgenommen wird.

Es besteht die Pflicht zum Mitführen und Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt amtlichem Ausweispapier.

Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung auszuschließen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren genügt ersatzweise, die Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches glaubhaft zu machen.

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

Für die Karnevalstage - 24. Februar bis 1. März 2022 - können Städte und Gemeinden Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:

  • Für das Verweilen in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2Gplus-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt. Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für Personen erlauben, die sie erreichen müssen (zum Beispiel Besucherinnen und Besucher, Beschäftigte, Handwerker, Paketboten).
  • Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
  • Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2Gplus, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.

Die zuständigen kommunalen Behörden können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen.

Zudem können sie auch für Bereiche außerhalb der Brauchtumszonen die Geltung von einzelnen für die Brauchtumszonen geltenden Regelungen anordnen, so zum Beispiel das Umzugsverbot.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen