Informationen zur Maskenpflicht sowie den 3G-, 2G- und 2G-plus-Regelungen
Die Corona-Pandemie macht seit März 2020 Einschränkungen im Alltags jedes Einzelnen notwendig. Wie die Einschränkungen aussehen, richtet sich insbesondere nach der Infektionslage und der Situation in den Krankenhäusern des Landes. Was aktuell zu beachten ist, steht in der Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. (Stand: 13.2.2022)
Ja, mindestens eine medizinische Maske („OP-Maske") muss unter anderem getragen werden bei:
Empfohlen wird das Tragen einer mindestens medizinischen Maske auch im Freien immer dann, wenn ein Mindestabstand von anderthalb Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise beispielsweise in folgenden Fällen verzichtet werden:
Die 3G-Regel (Zutritt für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete) gilt unter anderem für:
Die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene) gilt unter anderem für:
Die 2G-Regel gilt NICHT für:
Die 2G-plus-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene mit aktuellem, negativem Coronatest) gilt unter anderem für:
Gültigkeit von Tests
Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Maßgeblich für die Gültigkeit ist der Zeitpunkt, an dem der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einem Angebot erfolgt.
Auch Selbsttests unter Aufsicht sind möglich.
Ausnahmen von der 2Gplus-Regel
Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2Gplus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder ...
Schülerinnen und Schüler gelten bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren als immunisiert und auch dann als getestet, wenn sie volljährig sind.
Ja. An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2Gplus), kann statt der Vorlage eines negativen Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden - so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers bzw. Übungsleiters.
Wichtig: Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zur Nutzung dieses einen Angebots. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen oder beispielsweise der Arbeitgeber (wenn er dies anbietet).
Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Ja. Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.
Ja, denn neben den bereits länger geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte erfordert die Ausbreitung der Omikron-Variante weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene.
Daher sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen hierbei nicht mit.
Private Treffen in Bereichen, für die 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regeln gelten und in denen es eine Zugangskontrolle gibt – also beispielsweise Kinos und Restaurants – dürfen auch mit mehr als zehn Personen stattfinden.
Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.
Große Publikumsmessen mit üblicherweise gleichzeitig mehr als 750 Besucherinnen und Besuchern sind in Nordrhein-Westfalen untersagt.
Neben den bereits bisher zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 750 Personen kann bei überregionalen Großveranstaltungen die Zuschauerkapazität ausgeweitet werden:
Wenn diese erhöhte Zuschauerkapazität genutzt werden soll, gilt bei den Veranstaltungen grundsätzlich die 2Gplus-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske in allen Bereichen.
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, sind Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen.
Dies erfolgt aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz und gilt somit für ganz Nordrhein-Westfalen. Ebenfalls untersagt sind öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliche Feiern.
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und vergleichbare Personen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind und Kontakte zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein.
Da, wo die 2G-Regel bzw. 2G-plus- Regel gilt, müssen die genannten nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Sofern das Tragen einer Maske während der Berufsausübung nicht möglich ist, gilt als Ersatz für die Immunisierung ein PCR-Test.
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber, wobei auch ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweisdokument vorgenommen wird.
Es besteht die Pflicht zum Mitführen und Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt amtlichem Ausweispapier.
Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung auszuschließen.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren genügt ersatzweise, die Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches glaubhaft zu machen.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Für die Karnevalstage - 24. Februar bis 1. März 2022 - können Städte und Gemeinden Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:
Die zuständigen kommunalen Behörden können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen.
Zudem können sie auch für Bereiche außerhalb der Brauchtumszonen die Geltung von einzelnen für die Brauchtumszonen geltenden Regelungen anordnen, so zum Beispiel das Umzugsverbot.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen